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Amts- und Mitteilungsblatt - Eschau

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<strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong><br />

für den Markt <strong>Eschau</strong><br />

Öffnungszeiten der Marktverwaltung:<br />

Montag, Mittwoch, Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr<br />

Dienstag: 13.00 – 16.00 Uhr<br />

Donnerstag: 13.00 – 18.00 Uhr<br />

Internet:<br />

www.eschau.de<br />

e-mail: Sprechst<strong>und</strong>en des 1. Bürgermeisters: nach Vereinbarung!<br />

rathaus@eschau.de Telefon-Nr.: 09374 / 9735-0 Telefax-Nr. 09374 / 9735-122<br />

Nr. 23 09.12.2009 Jahrgang 2009<br />

Impressionen vom <strong>Eschau</strong>er Weihnachtsmarkt<br />

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />

1


Auszug aus der Niederschrift<br />

der Sitzung des Marktgemeinderates vom 02.11.2009<br />

01.<br />

Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 12.10.2009<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom<br />

12.10.2009.<br />

Abstimmungsergebnis: 13 JA-Stimmen : 1 NEIN-Stimme<br />

Hinweis<br />

Die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 12.10.2009 gilt gemäß § 26 Abs. 2<br />

Satz 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat des Marktes <strong>Eschau</strong> (GeschO) als<br />

genehmigt.<br />

02.<br />

entfällt !<br />

Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse<br />

03 . Dorferneuerungsprojekt <strong>Eschau</strong> <strong>und</strong> Sommerau<br />

Neugestaltung „Marktplatz“<br />

1. Bürgermeister Michael Günther begrüßt Herrn Thomas Wirth, Firma arc.grün Landschafts-architekten,<br />

Kitzingen, der die Marktgemeinderatsmitglieder über die aktuelle<br />

Planung (Entwurf vom 30.10.2009) zur Neugestaltung des Marktplatzes <strong>Eschau</strong> informiert.<br />

Die Planung wurde in zwei Gesprächsterminen am 30.09.2009 <strong>und</strong> am 23.10.2009 mit 1.<br />

Bürgermeister Michael Günther sowie 2. Bürgermeister Joachim Pfeifer <strong>und</strong> der Marktverwaltung<br />

sowie bei einem Ortstermin am 23.10.2009 mit dem Arbeitskreis 1 „Ortsbild“<br />

des Dorf-erneuerungsprojekts <strong>Eschau</strong> <strong>und</strong> Sommerau einvernehmlich abgestimmt.<br />

Die Gesamtkosten der Maßnahme (Baukosten sowie Architekten- <strong>und</strong> Ingenieurhonorare)<br />

betragen nach der von der Firma erstellten Kostenschätzung vom 01.11.2009 ca.<br />

259.489 € (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.).<br />

Im Rahmen der 1. Ausschreibungsphase sollen Gewerke mit Kosten in Höhe von ca.<br />

159.653 € (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.) ausgeschrieben<br />

(Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A) oder, soweit eine Beschränkte Ausschreibung<br />

nach VOB/A nicht erforderlich oder notwendig ist, freihändig Angebote eingeholt<br />

werden; falls <strong>und</strong> soweit eine Material-, Farb- oder Formauswahl zu treffen ist,<br />

wird eine Musterauswahl vorgenommen.<br />

Die Maßnahme soll im Frühjahr 2010 begonnen <strong>und</strong> rechtzeitig zum Jubiläum „725 Jahre<br />

Verleihung der Marktrechte“ am 07.06.2010 beendet sein.<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat billigt die von der Firma arc.grün Landschaftsarchitekten, Kitzingen,<br />

ausgearbeitete Planung (Entwurf vom 30.10.2009) mit Kostenschätzung vom<br />

2


01.11.2009 zur Neugestaltung des Marktplatzes <strong>Eschau</strong>.<br />

Abstimmungsergebnis: 15 JA-Stimmen : 0 NEIN-Stimmen<br />

Beschluss<br />

Der Markgemeinderat beauftragt <strong>und</strong> ermächtigt 1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong><br />

die Marktverwaltung, die Arbeiten (in Abstimmung mit der Firma) auszuschreiben (Beschränkte<br />

Ausschreibung nach VOB/A) oder soweit eine Beschränkte Ausschreibung<br />

nach VOB/A nicht erforderlich oder notwendig ist, freihändig Angebote einzuholen.<br />

Abstimmungsergebnis: 15 JA-Stimmen : 0 NEIN-Stimmen<br />

04.<br />

Neukalkulation der Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeit-<br />

raum 2010 – 2013 - Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> der Kämmerer, Herr Georg Belian, informieren die<br />

Marktgemeinderatsmitglieder über die Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom<br />

28.10.2009 zur Frage der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes im Rahmen der Neukalkulation<br />

der Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013.<br />

Das Landratsamt Miltenberg weist darauf hin, dass Gr<strong>und</strong>lage für die kalkulatorische<br />

Verzinsung Art. 8 Abs. 3 KAG sowie § 12 Abs. 1 Nr. 2 KommHV darstellen, die eine angemessene<br />

Verzinsung fordern. Die Verwaltungsvorschriften zu § 12 KommHV führen<br />

erläuternd aus, dass der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals sich am mehrjährigen<br />

Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren sollte. In der Literatur werden die von<br />

der bayerischen Landesbank ermittelten Werte der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen<br />

in Prozent, als Jahresdurchschnitt auf Basis der Monatswerte als<br />

Werte angesehen, die den Kapitalmarktrenditen entsprechen (Verwaltungsgericht Würzburg<br />

– Urteil vom 31.01.2007, W2 K 05.938).<br />

Welchen Zeitraum man zur Ermittlung des mehrjährigen Mittels zugr<strong>und</strong>e legen soll, ist<br />

nicht festgelegt. Da kostenrechnende Einrichtungen langfristig betrieben werden <strong>und</strong><br />

damit auch langfristig finanziert werden, ist auch eine langfristige Betrachtungsweise zur<br />

Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes angebracht (Verwaltungsgericht Regensburg<br />

– Urteil vom 24.03.2004, RN 3 K 03.01105). In der Regel werden Berechnungen über<br />

Zeiträume von 10 bis 30 Jahre angewandt. Bei einer Berechnung unter Zugr<strong>und</strong>elegung<br />

eines Zeitraumes von 20 Jahren ergab sich ein Durchschnittswert von ger<strong>und</strong>et 5,5 %.<br />

Aus der Rechtsprechung ist erkennbar, dass Abweichungen von ca. 0,5 % als zulässig<br />

angesehen werden (Verwaltungsgericht Würzburg – Urteil vom 31.01.2007, W2 K<br />

05.938).<br />

Im Rahmen der Kalkulation von Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren können Unterdeckungen<br />

aus einem Kalkulationszeitraum im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden;<br />

dies gilt jedoch nur, soweit die Unterdeckung nicht bewusst in Kauf genommen wurde.<br />

Falls eine Unterdeckung eintrete <strong>und</strong> der Marktgemeinderat bei der Festsetzung des<br />

kalkulatorischen von dem von der Rechtsprechung als angemessen betrachteten Zinssatz<br />

abweiche, könnte dies nach Aussage des Landratsamtes Miltenberg als eine bewusste<br />

Inkaufnahme einer Unterdeckung zu betrachten sein, die nicht in den folgenden<br />

Kalkulationszeitraum übernommen werden darf, d.h. aus eigenen Mitteln aufzubringen ist<br />

<strong>und</strong> deshalb den Gemeindehaushalt belastet.<br />

Das Landratsamt Miltenberg empfiehlt deshalb, sich bei der Festssetzung des kalkulatorischen<br />

Zinssatzes in dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen zu bewegen.<br />

3


Der von der Marktverwaltung für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 ursprünglich<br />

vorgesehene <strong>und</strong> vorgeschlagene kalkulatorische Zinssatz von 4,5 % ließe sich nach<br />

Aussage des Landratsamtes Miltenberg <strong>und</strong> der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle<br />

beim Landratsamt Miltenberg, unter dem Gesichtspunkt, dass der Markt nach Art. 62 GO<br />

i.V.m. Art. 8 KAG zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren verpflichtet ist, „gerade<br />

noch vertreten“, nachdem die Kalkulation in die Zukunft gerichtet ist <strong>und</strong> nicht für die vier<br />

Jahre unverändert festgeschrieben ist.<br />

Der Kämmerer, Herr Georg Belian, gibt das Ergebnis der von der Marktverwaltung, wie<br />

vom Marktgemeinderat in der Sitzung vom 12.10.2009 – TOP 03. Öffentliche Sitzung<br />

beschlossen, durchgeführten Ermittlung des durchschnittlichen Zinssatzes der vom Markt<br />

aufgenommenen (mittel- <strong>und</strong> langfristigen) Kommunalkredite bekannt.<br />

Der unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom<br />

06.08.2009 <strong>und</strong> der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Miltenberg<br />

vom 05.08.2009 sowie der aktuellen Rechtslage ermittelte durchschnittliche Zinssatz<br />

beträgt bei Zugr<strong>und</strong>legung eines fünfzehnjährigen Betrachtungszeitraums 4,75 %, bei<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung eines (nur) zehnjährigen Betrachtungszeitraums 3,75 %. Der Betrachtung<br />

liegt der durchschnittliche Kreditzinssatz, nicht aber, wie von der Rechtsprechung<br />

gefordert, die (in der Regel höhere) Kapitalmarktrendite zu Gr<strong>und</strong>e.<br />

Die Marktverwaltung empfiehlt deshalb, im Rahmen der Neukalkulation der Wasser- <strong>und</strong><br />

Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 die Höhe des kalkulatorischen<br />

Zinssatzes (entsprechend der Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom<br />

06.08.2009 <strong>und</strong> der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle beim Landratsamt Miltenberg<br />

vom 05.08.2009 sowie von der Marktverwaltung ursprünglich vorgeschlagen) mit 4,50 %<br />

festzulegen.<br />

Marktgemeinderat Georg Horlebein stellt den Antrag, im Rahmen der Neukalkulation der<br />

Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 die Höhe des<br />

kalkulatorischen Zinssatzes mit 4,25 % festzulegen.<br />

Marktgemeinderat Otto Ackermann stellt den Antrag, im Rahmen der Neukalkulation der<br />

Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 die Höhe des<br />

kalkulatorischen Zinssatzes mit 3,75 % festzulegen.<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat beschließt (gemäß Antrag von Marktgemeinderat Georg Horlebein)<br />

im Rahmen der Neukalkulation der Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum<br />

2010 – 2013 die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes mit 4,25% festzulegen.<br />

Abstimmungsergebnis: 7 JA-Stimmen : 8 NEIN-Stimmen<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat beschließt (gemäß Antrag von Marktgemeinderat Otto Ackermann)<br />

im Rahmen der Neukalkulation der Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren für den Kalkulationszeitraum<br />

2010 – 2013 die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes mit 3,75 % festzulegen.<br />

4


Abstimmungsergebnis: 8 JA-Stimmen : 7 NEIN-Stimmen<br />

05.<br />

Breitbandversorgung Markt <strong>Eschau</strong> -<br />

Breitbanderschließung im Ortsteil Hobbach<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, die Thematik auf die für den 23.11.2009 terminierte Sitzung zu vertagen.<br />

Die Deutsche Telekom AG werde auf Gr<strong>und</strong> fehlender Wirtschaftlichkeit kein Angebot für<br />

die von den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern im Ortsteil Hobbach gewünschte kabelbasierende<br />

DSL-Lösung abgeben; im übrigen liegen die Alternativ-Angebote der Vodafone D2 GmbH<br />

(funkbasierende DSL-Lösung ohne Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage) <strong>und</strong> der<br />

Mvox AG (kabelbasierende DSL-Lösung) bislang nicht vor.<br />

06.<br />

Bauanträge<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> der Geschäftsleitende Beamte, Herr Walter Wölfel-schneider,<br />

informieren die Marktgemeinderatsmitglieder über den Bauantrag von<br />

Herrn Robert Völker zum Neubau eines Unterstandes (für Friedhofsbagger <strong>und</strong> Erdaushubcontainer)<br />

auf dem Gr<strong>und</strong>stück Fl.Nr. 534/1, Gemarkung <strong>Eschau</strong> (Außenbereich)<br />

sowie die Sach- <strong>und</strong> Rechtslage zu dem geplanten baulichen Vorhaben.<br />

Der Bauherr hat am 31.07.2009 auf dem Baugr<strong>und</strong>stück einen (offenen) Unterstand aus<br />

Holz mit den Maßen ca. 6,00 m (Länge) x ca. 4,00 m (Breite) x ca. 3,00 m (Höhe) errichtet.<br />

Die Bauarbeiten für das bauliche Vorhaben wurden, nachdem weder ein Bauantrag<br />

noch eine Baugenehmigung vorlag bzw. vorliegt, vom Landratsamt Miltenberg <strong>und</strong> der<br />

Polizeiinspektion Obernburg a. Main (wie auch die bereits in der Vergangenheit erfolgte<br />

Einzäunung <strong>und</strong> Aufschotterung des Geländes) eingestellt.<br />

Der vom Bauherrn errichtete Unterstand stellt eine bauliche Anlage im Sinne von Art. 2<br />

Abs. 1 Satz 1 <strong>und</strong> Satz 3 BayBO dar, die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig<br />

ist.<br />

Das Baugr<strong>und</strong>stück liegt im planerischen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Die<br />

bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage beurteilt sich, nachdem es sich<br />

um kein sogenanntes „privilegiertes Vorhaben“ im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handelt,<br />

nach § 35 Abs. 2 BauGB; danach können sogenannte „Sonstige Vorhaben“ im Einzelfall<br />

zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht<br />

beeinträchtigt <strong>und</strong> ihre Erschließung gesichert ist.<br />

Nach Auffassung der Marktverwaltung liegen die tatbestandsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 35 Abs. 2<br />

BauGB nicht vor, nachdem das bauliche Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

widerspricht <strong>und</strong> im übrigen auch die Erschließung nicht gesichert ist.<br />

Die Marktverwaltung empfiehlt deshalb, zu dem Bauantrag das Einvernehmen nicht zu<br />

erteilen.<br />

Eine Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage sei nur im Rahmen der Aufstellung<br />

eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB zu erreichen. Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens<br />

seien das Landratsamt Miltenberg (Untere Planungsbehörde, Untere<br />

Wasserrechtsbehörde <strong>und</strong> Untere Naturschutzbehörde), das Staatliche Bauamt Aschaffenburg<br />

(Nähe St 2308 – Ortsumgehung <strong>Eschau</strong>), das Wasserwirtschaftsamt Aschaffen-<br />

5


urg (Überschwemmungsbereich „Elsava“ <strong>und</strong> „Mühlbach“) sowie die Öffentlichkeit zu<br />

beteiligen; im übrigen wäre der Flächennutzungsplan, der das Gelände als unbeplante<br />

Fläche darstellt, im sogenannten „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.<br />

Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wäre im übrigen auch die Erschließung des<br />

Geländes zu klären <strong>und</strong> zu regeln.<br />

Der Arbeitskreis 2 „Natur, Tourismus <strong>und</strong> Verkehr“ des Dorferneuerungsprojekts <strong>Eschau</strong><br />

<strong>und</strong> Sommerau hat im übrigen vorgeschlagen, die Flächen zukünftig für Freizeit <strong>und</strong><br />

Erholung zu nutzen.<br />

Auf die Aktenvermerke der Marktverwaltung vom 07.08.2009 <strong>und</strong> vom 24.10.2008, die<br />

allen Marktgemeinderatsmitgliedern mit der Einladung zu der heutigen Sitzung übersandt<br />

wurden, wird im übrigen hingewiesen.<br />

Der Bauherr wurde im Rahmen eines Ortstermins am 04.08.2009 mit dem Landratsamt<br />

Miltenberg <strong>und</strong> der Marktverwaltung sowie im Rahmen eines Gesprächstermins mit der<br />

Marktverwaltung am 13.10.2009 ausführlich über die Sach- <strong>und</strong> Rechtslage informiert.<br />

Marktgemeinderat Rudolf Günther ist der Auffassung, der Marktgemeinderat sollte zu<br />

dem Bau-antrag das Einvernehmen erteilen, um damit auch zu dokumentieren, dass<br />

einem ortsansässigen, langjährig hier tätigen Unternehmer die Ausübung seines Gewerbes<br />

ermöglicht werden soll.<br />

Marktgemeinderat Mathias Breitenbach <strong>und</strong> Marktgemeinderat Berthold Rüth stimmen<br />

diesen Ausführungen zu. Marktgemeinderat Mathias Breitenbach ist im übrigen der Auffassung,<br />

die Erschließung sei gesichert; die von der Marktverwaltung insoweit geäußerten<br />

Bedenken teile er nicht.<br />

Marktgemeinderat Stefan Stenger kritisiert die seiner Auffassung nach nicht korrekte<br />

Vorgehensweise des Bauherrn, der nun versuche, einen „Schwarzbau“ zu legalisieren.<br />

a)<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat erteilt zum Bauantrag von Herrn Robert Völker zum Neubau eines<br />

Unterstandes (für Friedhofsbagger <strong>und</strong> Erdaushubcontainer) auf dem Gr<strong>und</strong>stück Fl.Nr.<br />

534/1, Gemarkung <strong>Eschau</strong> (Außenbereich) das Einvernehmen; damit soll gleichzeitig<br />

auch die Intention des Marktgemeinderates zum Ausdruck gebracht werden, einem ortsansässigen,<br />

langjährig hier tätigen Unternehmer die Ausübung seines Gewerbes zu ermöglichen.<br />

Abstimmungsergebnis: 11 JA-Stimmen : 5 NEIN-Stimmen<br />

b)<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat erklärt zur Bauleitplanung der Stadt Erlenbach a. Main (Schreiben<br />

vom 08.10.2009) – Aufstellung eines Bebauungsplanes „Solarpark Mechenhard“ <strong>und</strong><br />

Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB –<br />

sein Einverständnis.<br />

Abstimmungsergebnis: 16 JA-Stimmen : 0 NEIN-Stimmen<br />

c)<br />

Information Genehmigungsfreistellungsverfahren<br />

1. Bürgermeister Michael Günther informiert die Marktgemeinderatsmitglieder, dass die<br />

Markt-verwaltung zu folgenden Bauanträgen erklärt hat, dass kein vereinfachtes Geneh-<br />

6


migungsverfahren durchgeführt werden soll (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 2<br />

BayBO):<br />

entfällt !<br />

07.<br />

08.<br />

a)<br />

Informationen von 1. Bürgermeister Michael Günther<br />

entfällt!<br />

Anfragen der Marktgemeinderatsmitglieder<br />

Haushalt Haushaltsjahr 2009<br />

1. Bürgermeister Michael Günther teilt auf Anfrage von Marktgemeinderat Anton Heisig<br />

mit, dass er den Marktgemeinderat in der für den 23.11.2009 terminierten Sitzung über<br />

die Entwicklung des Haushaltsjahr für das Haushaltsjahr 2009 informieren werde.<br />

b)<br />

Festhalle Hobbach<br />

Neubau von Toilettenanlagen <strong>und</strong> Erweiterung der bestehenden Bühne<br />

Marktgemeinderat Rudolf Fersch bittet 1. Bürgermeister Michael Günter, den Marktgemeinderat<br />

kurzfristig über den aktuellen Stand zum geplanten Neubau von Toilettenanlagen<br />

<strong>und</strong> der Erweiterung der bestehenden Bühne der Festhalle Hobbach zu informieren.<br />

c)<br />

Dorfstraße“ sowie „Friedhofstraße“ <strong>und</strong> „St.-Michael-Straße“<br />

Niederspannungskabel- <strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung<br />

1. Bürgermeister Michael Günther teilt auf Anfrage von Marktgemeinderat Otto Ackermann<br />

mit, dass die E.ON Bayern AG im Frühjahr 2010 die geplante Niederspannungskabel-<br />

<strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung in der „Dorfstraße“ sowie der „Friedhofstraße“<br />

<strong>und</strong> der „St. Michael-Straße“ durchführt; gleichzeitig soll, soweit erforderlich <strong>und</strong> notwendig,<br />

die Straßenbeleuchtungsanlage modernisiert werden.<br />

Marktgemeinderat Otto Ackermann bittet, die Deutsche Telekom AG zu informieren, um<br />

im Zuge der Maßnahme eventuelle eigene Versorgungskabel zu verlegen; ggf. sollte, wie<br />

von Marktgemeinderat Mathias Breitenbach vorgeschlagen, auf Kosten des Marktes ein<br />

Leerrohr verlegt werden.<br />

d)<br />

Staatsstraße St 2308 / „Bayernstraße“ <strong>und</strong> „Dorfstraße“ -<br />

Ausbau der Gehwege<br />

Marktgemeinderat Mathias Breitenbach ist der Auffassung, dass sich bei dem im Zuge<br />

des Ausbaus der Ortsdurchfahrt Hobbach der Staatsstraße St 2308 sowie der Niederspannungskabel-<br />

<strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung in der „Bayernstraße“ <strong>und</strong> der<br />

„Dorfstraße“ durchgeführten Ausbau der Gehwege das Gehwegpflaster abgesenkt habe.<br />

Er bittet, die verantwortlichen Maßnahmeträger, das Staatliche Bauamt Aschaffenburg<br />

<strong>und</strong> die E.ON Bayern AG, aufzufordern, die Mängel zu beheben.<br />

e)<br />

Disco-Bus 2010<br />

Marktgemeinderätin Alexandra Frieß informiert die Marktgemeinderatsmitglieder, dass<br />

der Disco-Bus für fünf bis sechs Veranstaltungen im Jahr 2010 gebucht sei.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 18.11.2009<br />

7


Michael Günther Walter Wölfelschneider<br />

1. Bürgermeister Schriftführer<br />

Auszug aus der Niederschrift<br />

der Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.11.2009<br />

01.<br />

Staatsstraße St 2308<br />

Ortstafel<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich - trotz des Hinweises von Herrn Heinrich Stehlik, Polizeiinspektion Obernburg a.<br />

Main, dass Ortstafeln gr<strong>und</strong>sätzlich am Beginn bzw. am Ende der jeweiligen geschlossenen<br />

Ortslage aufzustellen sind - darauf, die Marktverwaltung zu beantragen, beim Landratsamt<br />

Miltenberg als zuständiger Straßenverkehrsbehörde einen Antrag zu stellen, die<br />

Ortstafel (Verkehrszeichen 310 / 311) im Zuge der Staatsstraße St 2308 von ihrem momentanen<br />

Standort auf Höhe der „Brunnenstraße“ auf Höhe der „Sommerauer Straße“ zu<br />

versetzen.<br />

Falls das Landratsamt Miltenberg dem Antrag nicht zustimmen sollte, wird der gemeindliche<br />

Bauhof beauftragt, eine Ortstafel im Bereich der Gemeindestraße „Am Morgengarten“<br />

- „Theodor-Herrmann-Straße“ (entsprechend der bestehenden Ortstafel im Bereich<br />

der Gemeindestraße „Sommerauer Straße“) aufzustellen.<br />

Die Marktverwaltung wird im übrigen beauftragt, beim Landratsamt Miltenberg als zuständiger<br />

Straßenverkehrsbehörde zu veranlassen, die Geschwindigkeitsregelung im<br />

Zuge der Staatsstraße St 2308 im Bereich vom Gewerbegebiet „Am Dillhof“ bis zur Ortstafel<br />

Hobbach auf Höhe der „Brunnenstraße“, die nach Auffassung des Marktgemeinderates<br />

nicht schlüssig ist, zu überprüfen.<br />

02.<br />

Staatsstraße St 2308<br />

Bau einer Mittelinsel<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> Herr Thomas Nagel, Staatliches Bauamt Aschaffenburg,<br />

informieren die Marktgemeinderatsmitglieder über den geplanten Bau einer<br />

Mittelinsel im Zuge der Ortsdurchfahrt Hobbach der Staatsstraße St 2308.<br />

Mit der Maßnahme kann ein wirksamer Beitrag zur Lärm- <strong>und</strong> Geschwindigkeitsreduzierung<br />

<strong>und</strong> damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit, insbesondere im Bereich der in<br />

unmittelbarer Nähe des vorgesehenen Standorts der Mittelinsel, der Gr<strong>und</strong>stücke „Bayernstraße<br />

112“ <strong>und</strong> „Bayernstraße 114“ sowie „Am Morgengarten 4“, geleistet werden.<br />

Die von den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern im Rahmen der Bürgerversammlung 2009 sowie<br />

vom Marktgemeinderat vor Ort vorgeschlagenen Alternativen, wie beispielsweise eine<br />

Verlegung des Standorts der Mittelinsel in Richtung Gewerbegebiet „Am Dillhof“ oder der<br />

Bau eines Kreisverkehrsplatzes auf Höhe des Kreuzungsbereiches St 2308 / „Sommerauer<br />

Straße“ / „Am Morgengarten“ - Theodor-Herrmann-Straße““ seien hingegen (leider)<br />

nicht zweckmäßig <strong>und</strong> zielführend; hierdurch sei das eigentliche Ziel der Maßnahme, den<br />

Pkw- <strong>und</strong> Lkw-Verkehr zu veranlassen, seine Fahrtrichtung zu ändern <strong>und</strong> damit seine<br />

Geschwindigkeit zu reduzieren, nicht zu erreichen.<br />

8


Es sei bislang trotz intensiver Gespräche <strong>und</strong> Verhandlungen nicht möglich gewesen, mit<br />

den beteiligten Gr<strong>und</strong>stückseigentümern eine Einigung über den Erwerb der für den Bau<br />

der Mittelinsel erforderlichen Gr<strong>und</strong>stücksflächen zu erzielen.<br />

03. „Am Morgengarten“<br />

Schäden Fahrbahn<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, den gemeindlichen Bauhof zu beauftragen, die Fahrbahnschäden auf Höhe<br />

des Anwesens „Am Morgengarten 8“ zu beheben <strong>und</strong> hierzu die Fahrbahndecke auf<br />

einer Fläche von ca. 50 m² abzufräsen <strong>und</strong> eine neue Feinasphaltdecke aufzubringen.<br />

04.<br />

Staatsstraße St 2308 / „Bayernstraße“ <strong>und</strong> „Dorfstraße“<br />

Ausbau der Gehwege<br />

Herr Thomas Nagel, Staatliches Bauamt Aschaffenburg, <strong>und</strong> Herr Udo Gockert, E.ON<br />

Bayern AG, informieren die Marktgemeinderatsmitglieder, dass über den im Zuge des<br />

Ausbaus der Ortsdurchfahrt Hobbach der Staatsstraße St 2308 sowie der Niederspannungskabel-<br />

<strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung in der „Bayernstraße“ <strong>und</strong> der „Dorfstraße“<br />

durchgeführten Ausbau der Gehwege eine förmliche Abnahme stattgef<strong>und</strong>en<br />

habe. Die festgestellten Mängel, insbesondere die Absenkungen des Gehwegpflasters,<br />

wurden ihrer Aussage nach zwischenzeitlich beseitigt.<br />

Bei einer anschließend von Marktgemeinderat Rudolf Günther <strong>und</strong> dem Vorarbeiter des<br />

gemeind-lichen Bauhofes, Herrn Rudolf Fuchs, durchgeführten örtlichen Besichtigung der<br />

Gehwege werden keine Mängel festgestellt.<br />

05.<br />

Dorfstraße“ sowie „Friedhofstraße“ <strong>und</strong> „St.-Michael-Straße“<br />

Niederspannungskabel- <strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung<br />

Herr Udo Gockert, E.ON Bayern AG, informiert die Marktgemeinderatsmitglieder über die<br />

im Frühjahr 2010 geplante Niederspannungskabel- <strong>und</strong> Mittelspannungskabelverlegung<br />

in der „Dorf-straße“ sowie der „Friedhofstraße“ <strong>und</strong> der „St. Michael-Straße“; gleichzeitig<br />

soll, soweit erforderlich <strong>und</strong> notwendig, die Straßenbeleuchtungsanlage modernisiert<br />

werden. In der „St.-Michael-Straße“ sei während der Bauarbeiten (Dauer: ca. 3 Wochen)<br />

auf Gr<strong>und</strong> der räumlich beengten Verhältnisse eine Teil- <strong>und</strong>/oder Vollsperrung der Straße<br />

wahrscheinlich nicht zu vermeiden.<br />

Der Marktgemeindrat bittet die Marktverwaltung, die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger rechtzeitig<br />

über die Maßnahme bzw. den vorgesehenen baulichen <strong>und</strong> zeitlichen Ablauf der Maßnahme<br />

zu informieren. Die Anwohner der „St.-Michael-Straße“ sollen von der Marktverwaltung<br />

zu einem gemein-samen Gespräch eingeladen werden, um die Möglichkeiten<br />

der Erdverkabelung zu erörtern.<br />

Der Marktgemeinderat weist darauf hin, dass eine Vollsperrung der St.-Michael-Straße<br />

für die Anwohner <strong>und</strong> insbesondere für die Gewerbetreibenden äußerst problematisch<br />

ist.<br />

Marktgemeinderat Otto Ackermann bittet, die Deutsche Telekom AG zu informieren, um<br />

im Zuge der Maßnahme eventuelle eigene Versorgungskabel zu verlegen; ggf. sollte, wie<br />

von Marktgemeinderat Mathias Breitenbach vorgeschlagen, auf Kosten des Marktes ein<br />

Leerrohr verlegt werden.<br />

9


06.<br />

„August-Lahr-Straße“ Schäden Fahrbahn<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, die Marktverwaltung zu beauftragen, die Kosten sowohl für eine „einfache“,<br />

dem Ausbau von Feldwegen vergleichbare, als auch für eine den anerkannten Regeln<br />

der Technik entsprechende Sanierung der Fahrbahn (vollständiger Aufbruch <strong>und</strong> Entsorgung<br />

sowie Neuaufbringung eines Straßenbelags einschließlich der Herstellung einer<br />

ordnungsgemäßen funktionierenden Straßenentwässerung) zu ermitteln <strong>und</strong> dem Marktgemeinderat<br />

zur Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung vorzulegen.<br />

07.<br />

„Wendelinuskapelle“<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, die Firma Karlheinz Goldhammer, <strong>Eschau</strong>, zu beauftragen, kurzfristig die<br />

Holzbalken der Wendelinuskapelle zu streichen.<br />

08.<br />

Grünanlage „Dorfstraße / Brunnenstraße“<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, die Marktverwaltung zu beauftragen, zu klären, wer für die Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung<br />

der Grün-anlage „Dorfstraße“ / „Brunnenstraße“ (gemeindeeigenes Gr<strong>und</strong>stück<br />

Fl.Nr. 99/2, Gemarkung Hobbach) zuständig ist.<br />

Anmerkung der Marktverwaltung<br />

Der Markt <strong>Eschau</strong> hat Herrn Richard Schmitz, wohnhaft Dorfstr. 51, 63863 <strong>Eschau</strong> mit<br />

Kaufvertrag URNr. 2152/1995 vom 09.10.1995 <strong>und</strong> URNr. 760/1997 vom 23.04.1997 des<br />

Notars Wolf-George Harms, Klingenberg a. Main, aus der Grünanlage „Dorfstraße“ /<br />

„Brunnenstraße“ (gemeindeeigenes Gr<strong>und</strong>stück Fl.Nr. 99/2, Gemarkung Hobbach) eine<br />

Teilfläche von 29 m² verkauft, um dem Käufer die Errichtung eines Stellplatzes zu ermöglichen.<br />

Eine Vereinbarung über die Pflege <strong>und</strong> Unterhaltung der Grünanlage wurde aber<br />

ausweislich des Kaufvertrages nicht getroffen.<br />

Der Marktgemeinderat stellt im übrigen fest, dass entlang der „Elsava“ auf Höhe des<br />

Wasserwerks Hobbach, vermutlich im Abflussbereich des Gewässers, zahlreiche Strohballen<br />

gelagert sind. Die Marktverwaltung wird beauftragt, die Gewässeraufsicht beim<br />

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg zu informieren <strong>und</strong> ggf. um weitere Veranlassung<br />

zu bitten.<br />

09.<br />

Festhalle Hobbach<br />

Neubau von Toilettenanlagen <strong>und</strong> Erweiterung der bestehenden Bühne<br />

Herr Peter Farrenkopf, Ingenieurbüro Johann <strong>und</strong> Eck, Bürgstadt, informiert die Marktgemeinderatsmitglieder,<br />

dass das Landratsamt Miltenberg am 18.12.2008 die Baugenehmigung<br />

für den geplanten Neubau von Toilettenanlagen <strong>und</strong> die Erweiterung der<br />

bestehenden Bühne der Fest-halle Hobbach erteilt habe.<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der in der Baugenehmigung festgelegten brandschutz- <strong>und</strong> wärmeschutzrechtlichen<br />

Auflagen haben sich die Kosten für die Maßnahme erheblich erhöht <strong>und</strong> liegen<br />

nach der vom Ingenieurbüro erstellten Kostenschätzung vom 09.03.2009 bei ca.<br />

193.636 € (inklusive der gesetz-lichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.).<br />

Das Ingenieurbüro schlägt in Abstimmung mit 1. Bürgermeister Michael Günther vor, die<br />

Festhalle Hobbach ausschließlich um die geplante Bühne zu erweitern <strong>und</strong> statt des<br />

10


vorgesehenen Neubaus von Toilettenanlagen dauerhaft einen ortsfesten Toilettencontainer<br />

zu installieren. Die Kosten für eine Erweiterung der Bühne (einschließlich einer Blitzschutzanlage<br />

für das gesamte Gebäude) betragen nach der vom Ingenieurbüro erstellten<br />

Kostenschätzung vom 14.11.2009 ca. 84.800 € (inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer<br />

in Höhe von 19 v.H.); die Kosten für einen Toilettencontainer sind in der Kostenschätzung<br />

aber nicht enthalten.<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat beauftragt das Ingenieurbüro Johann <strong>und</strong> Eck, Bürgstadt, für die<br />

Festhalle Hobbach eine Planung mit Kostenschätzung für folgende Maßnahmen zu erstellen:<br />

Erweiterung der Bühne<br />

Dauerhafte Installierung eines ortsfesten Toilettencontainers, wobei der Toilettencontainer<br />

nach Möglichkeit optisch in das Gesamtgebäude integriert <strong>und</strong> der Zugang zu den<br />

Toiletten nach Möglichkeit überdacht, aber nicht direkt von der Festhalle aus, möglich<br />

sein soll.<br />

Die Gesamtkosten der Maßnahmen werden auf insgesamt 100.000 € (inklusive der gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer in Höhe von 19 v.H.) „gedeckelt“.<br />

Abstimmungsergebnis: 12 JA-Stimmen : 0 NEIN-Stimmen<br />

Marktgemeinderat Berthold Rüth weist in seiner Funktion als Vorsitzender des Vereinsrings<br />

Hobbach darauf hin, dass im Anschluss an die Festhalle eine Aufstellfläche für<br />

Kühlwägen von mindestens 3,00 m Breite benötigt wird. Er schlägt, um die Zufahrt zu der<br />

Aufstellfläche zu erleichtern, vor, aus dem unmittelbar angrenzenden privaten Gr<strong>und</strong>stück<br />

Fl.Nr. 26/3, Gemarkung Hobbach, eine Teilfläche („Dreiecksfläche“) käuflich zu erwerben.<br />

10.<br />

Antrag von Frau Irmgard Hein<br />

auf Kauf einer Teilfläche des Gr<strong>und</strong>stücks Fl.Nr. 265/9, Gemarkung Hobbach<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> der geschäftsleitende Beamte, Herr Walter Wölfelschneider,<br />

informieren die Marktgemeinderatmitglieder über den Antrag von Frau Irmgard<br />

Hein vom 29.10.2009 auf käuflichen Erwerb einer Teilfläche des an ihr Betriebsgr<strong>und</strong>stück<br />

Fl.Nr. 20, Gemarkung Hobbach, angrenzenden gemeindeigenen Gr<strong>und</strong>stücks<br />

Fl.Nr. 265/9, Gemarkung Hobbach.<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich darauf, aus dem gemeindeeigenen Gr<strong>und</strong>stück Fl.Nr. 265/9, Gemarkung Hobbach,<br />

keine (Teil-)Flächen zu verkaufen, solange <strong>und</strong> soweit die zukünftige Nutzung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks nicht definitiv feststeht; wenn überhaupt, dann sei nur ein Verkauf der an<br />

das Gr<strong>und</strong>stück Fl.Nr. 20, Gemarkung Hobbach, angrenzenden (Teil-)Flächen bis auf<br />

Höhe des vorhandenen Entwässerungsgrabens denkbar.<br />

11.<br />

Antrag auf Durchführung einer Dorferneuerung<br />

für die Ortsteile Hobbach <strong>und</strong> Wildensee<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> der geschäftsleitende Beamte, Herr Walter Wölfelschneider,<br />

informieren die Marktgemeinderatsmitglieder, dass das Amt für Ländliche<br />

Entwicklung Unterfranken im Rahmen der Prüfung <strong>und</strong> Entscheidung, ob <strong>und</strong> ggf. unter<br />

11


welchen Maßgaben für die Ortsteile Hobbach <strong>und</strong> Wildensee die Durchführung einer<br />

Dorferneuerung möglich ist, die beiden Ortsteile am Donnerstag, dem 26.11.2009, Beginn<br />

ca. 14.00 Uhr, besichtigen wird.<br />

12.<br />

Friedhof Hobbach - Erweiterung Friedhof <strong>und</strong> sonstige bauliche Maßnahmen<br />

Herr Bernd Eilbacher, Ingenieurbüro Bernd Eilbacher, Miltenberg, informiert die Marktgemeinderatsmitglieder<br />

über die (aktualisierte) Planung für die Erweiterung des Friedhofs<br />

Hobbach. Auf den Lageplan <strong>und</strong> den Geländeschnitt vom 26.10.2009 wird hingewiesen.<br />

Beschluss<br />

Der Marktgemeinderat beauftragt das Ingenieurbüro Bernd Eilbacher, Bürgstadt, die<br />

Planung für die Erweiterung des Friedhofes Hobbach auf der Gr<strong>und</strong>lage des Lageplans<br />

<strong>und</strong> des Geländeschnitts vom 26.10.2009 zu erstellen <strong>und</strong> Kostenschätzung zu aktualisieren.<br />

In der Planung ist ein möglicher Neubau der/des Aussegnungshalle/Leichenhauses an<br />

zentraler Position im Bereich des Bauabschnitts BA I darzustellen sowie die Kosten alternativ<br />

zu einer Sanierung der/des bestehenden Aussegnungshalle/Leichenhauses zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> dem Marktgemeinderat zur Beratung <strong>und</strong> Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Der in der Planung vorgesehene, ca. 4,50 m breite Abbruch bzw. die Öffnung der vorhandenen<br />

Mauer im Eingangsbereich des Friedhofseingangs ist als Sofort-Maßnahme<br />

zeitnah zu realisieren.<br />

Der Marktgemeinderat beauftragt das Ingenieurbüro (in Abstimmung mit der Marktverwaltung)<br />

kurzfristig Angebote für die Maßnahme einzuholen <strong>und</strong> den Auftrag an den wirtschaftlichsten<br />

Bieter (freihändig) zu vergeben.<br />

Abstimmungsergebnis: 11 JA-Stimmen : 0 NEIN-Stimmen<br />

1. Bürgermeister Michael Günther <strong>und</strong> die Marktgemeinderatsmitglieder verständigen<br />

sich weiterhin darauf, die Firma Karlheinz Goldhammer, <strong>Eschau</strong>, zu beauftragen, kurzfristig<br />

die Tür zur Leichenkammer sowie die Fenster der/des Aussegnungshalle/Leichenhauses<br />

zu streichen.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 18.11.2009<br />

Michael Günther Walter Wölfelschneider<br />

1. Bürgermeister Schriftführer<br />

Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung<br />

Erlass einer Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung des Marktes <strong>Eschau</strong>(BGS-WAS)<br />

Der Marktgemeinderat des Marktes <strong>Eschau</strong> hat in der öffentlichen Sitzung vom<br />

23.11.2009 beschlossen, die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung<br />

(BGS-WAS) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.12.2007 unter Berücksichtigung<br />

der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom<br />

01.12.2008 zu aktualisieren <strong>und</strong> in der aktualisierten Fassung neu zu erlassen.<br />

Der Marktgemeinderat hat gleichzeitig die Wassergebühr entsprechend der von der Firma<br />

Röder Kommunalberatung GmbH, Veitshöchheim, mit Datum vom 14.11.2009 erstell-<br />

12


ten Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 angepasst <strong>und</strong> zum<br />

01.01.2010 auf 2,53 € pro m³ Wasser (zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen<br />

Mehrwertstuer) festgelegt.<br />

Die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom<br />

27.11.2009 wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO amtlich bekannt gemacht.<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 27.11.2009<br />

Markt <strong>Eschau</strong><br />

gez.<br />

G ü n t h e r<br />

1. Bürgermeister<br />

Öffentliche Entwässerungseinrichtung<br />

Erlass einer Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung des Marktes <strong>Eschau</strong>(BGS-EWS)<br />

Der Marktgemeinderat des Marktes <strong>Eschau</strong> hat in der öffentlichen Sitzung vom<br />

23.11.2009 beschlossen, die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

(BGS-EWS) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.12.2007 unter Berücksichtigung<br />

der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom<br />

20.05.2008 zu aktualisieren <strong>und</strong> in der aktualisierten Fassung neu zu erlassen.<br />

Der Marktgemeinderat hat gleichzeitig die Abwassergebühr entsprechend der von der<br />

Firma Röder Kommunalberatung GmbH, Veitshöchheim, mit Datum vom 14.11.2009<br />

erstellten Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2010 – 2013 angepasst <strong>und</strong><br />

zum 01.01.2010 auf 2,33 € pro m³ Abwasser festgelegt.<br />

Die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom<br />

27.11.2009 wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO amtlich bekannt gemacht.<br />

Die Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 27.11.2009<br />

Markt <strong>Eschau</strong><br />

gez.<br />

G ü n t h e r<br />

1. Bürgermeister<br />

Bitte einfügen<br />

Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung<br />

zur Wasserabgabesatzung<br />

13


des Marktes <strong>Eschau</strong><br />

(BGS-WAS)<br />

vom 27.11.2009<br />

Der Markt <strong>Eschau</strong> erlässt auf Gr<strong>und</strong> der Art. 5, 8 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />

folgende Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS):<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung<br />

einen Beitrag.<br />

§ 2<br />

Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Gr<strong>und</strong>stücke<br />

erhoben, wenn<br />

1. für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht<br />

oder<br />

2. sie - auch auf Gr<strong>und</strong> einer Sondervereinbarung - an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich<br />

angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für<br />

die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die<br />

- zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen <strong>und</strong> ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach der Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> der Geschossfläche der vorhandenen<br />

Gebäude berechnet.<br />

14


Die beitragspflichtige Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird bei Gr<strong>und</strong>stücken von mindestens 1.200 m²<br />

Fläche (übergroße Gr<strong>und</strong>stücke) in unbeplanten Gebieten<br />

- bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche,<br />

mindestens jedoch 1.200 m²,<br />

- bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken auf 1.200 m² begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />

soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art<br />

ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht<br />

angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder<br />

Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien<br />

<strong>und</strong> Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn <strong>und</strong> soweit sie über die Gebäudeflucht-linie hinausragen.<br />

(3) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie<br />

bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Gr<strong>und</strong>stücken wird als Geschossfläche ein Viertel<br />

der Gr<strong>und</strong>stücksfläche in Ansatz gebracht. Gr<strong>und</strong>stücke, bei denen die zulässige oder für<br />

die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen<br />

Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke<br />

im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.<br />

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung<br />

maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere<br />

- im Fall der Vergrößerung eines Gr<strong>und</strong>stücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese<br />

bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,<br />

- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen<br />

sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende<br />

zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücksfläche,<br />

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im<br />

Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für<br />

die Beitragsfreiheit entfallen.<br />

(5) Wird ein unbebautes, aber bebaubares Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt<br />

worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten<br />

Geschossflächen <strong>und</strong> den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Gr<strong>und</strong>stücksflächen neu<br />

berechnet. Dieser Beitrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an<br />

Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen,<br />

nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.<br />

(6) Bei einem Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung<br />

noch ein Beitragsanteil für den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss im öffentlichen Straßengr<strong>und</strong> geleistet<br />

worden ist, wird im Fall einer nachträglichen Bebauung für die bereits veranlagten Gr<strong>und</strong>stücks-<br />

<strong>und</strong> Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 3<br />

bestimmten Abstufung erhoben.<br />

15


(1) Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,51 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 1,86 €.<br />

(2) Bei einem Gr<strong>und</strong>stück, für das der Aufwand für den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss im Sinn von § 3<br />

WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der<br />

Nacherhebung für zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücks- bzw. Geschossflächen<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,46 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 1,67 €.<br />

(3) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,05 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 0,19 €.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 7 a<br />

Beitragsablösung<br />

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufwands für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong><br />

Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist<br />

mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengr<strong>und</strong> liegenden Teile der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer<br />

im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks oder<br />

Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind<br />

Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Markt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Gr<strong>und</strong>gebühren (§ 9a) <strong>und</strong><br />

Verbrauchsgebühren (§ 10).<br />

16


§ 9 a<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr<br />

(1) Die Gr<strong>und</strong>gebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler <strong>und</strong>,<br />

soweit <strong>und</strong> solange noch zulässigerweise verwendet, nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten<br />

Wasserzähler berechnet.<br />

Befinden sich auf einem Gr<strong>und</strong>stück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,<br />

wird die Gr<strong>und</strong>gebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler<br />

<strong>und</strong>, soweit <strong>und</strong> solange noch zulässigerweise verwendet, der Summe des Nenndurchflusses<br />

der einzelnen Wasserzähler berechnet.<br />

Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre,<br />

um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.<br />

(2) Die Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern<br />

- mit Dauerdurchfluss<br />

a) bis 10 m³/h 6,00 Euro/Jahr,<br />

b) über 10 m³/h 12,00 Euro/Jahr.<br />

- mit Nenndurchfluss<br />

a) bis 6 m³/h 6,00 Euro/Jahr,<br />

b) über 6 m³/h 12,00 Euro/Jahr.<br />

§ 10<br />

Verbrauchsgebühr<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des<br />

aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.<br />

(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.<br />

Er ist durch den Markt zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />

nicht angibt.<br />

(3) Die Gebühr beträgt 2,53 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt<br />

die Gebühr 2,53 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.<br />

§ 11<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.<br />

17


(2) Die Gr<strong>und</strong>gebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen<br />

Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.<br />

Im übrigen entsteht die Gr<strong>und</strong>gebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines<br />

Tagesbruchteils der Jahresgr<strong>und</strong>gebührenschuld neu.<br />

§ 12<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks oder ähnlich zur Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Betriebes.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 13<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Gr<strong>und</strong>gebühr <strong>und</strong> die Verbrauchsgebühr werden<br />

einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli <strong>und</strong> 01. Oktober jeden Jahres<br />

Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt<br />

eine solche Vorjahresabrechnung, setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung<br />

des Jahresgesamtverbrauches fest.<br />

§ 14<br />

Mehrwertsteuer<br />

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen <strong>und</strong> Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der<br />

jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.<br />

§ 15<br />

Pflichten der Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche<br />

Veränderungen unverzüglich zu melden <strong>und</strong> über den Umfang dieser Veränderungen - auf<br />

Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in<br />

der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.12.2007 außer Kraft.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 27.11.2009<br />

Markt <strong>Eschau</strong><br />

G ü n t h e r<br />

1. Bürgermeister<br />

18


Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung<br />

zur Entwässerungssatzung<br />

des Marktes <strong>Eschau</strong><br />

(BGS-EWS)<br />

vom 27.11.2009<br />

Der Markt <strong>Eschau</strong> erlässt auf Gr<strong>und</strong> der Art. 5, 8 <strong>und</strong> 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)<br />

folgende Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS):<br />

§ 1<br />

Beitragserhebung<br />

Der Markt erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung<br />

einen Beitrag.<br />

§ 2<br />

Beitragstatbestand<br />

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Gr<strong>und</strong>stücke<br />

erhoben sowie für Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit<br />

aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn<br />

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht,<br />

oder<br />

2. sie - auch auf Gr<strong>und</strong> einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich<br />

angeschlossen sind.<br />

§ 3<br />

Entstehen der Beitragsschuld<br />

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für<br />

die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die<br />

- zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.<br />

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen <strong>und</strong> ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.<br />

§ 4<br />

Beitragsschuldner<br />

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks<br />

oder Erbbauberechtigter ist.<br />

§ 5<br />

Beitragsmaßstab<br />

(1) Der Beitrag wird nach der Gr<strong>und</strong>stücksfläche <strong>und</strong> der Geschossfläche der vorhandenen<br />

Gebäude berechnet.<br />

19


Die beitragspflichtige Gr<strong>und</strong>stücksfläche wird bei Gr<strong>und</strong>stücken in unbeplanten Gebieten von<br />

mindestens 1.200 m² Fläche (übergroße Gr<strong>und</strong>stücke)<br />

- bei bebauten Gr<strong>und</strong>stücken auf das 3,5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens<br />

jedoch 1.200 m²,<br />

- bei unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken auf 1.200 m² begrenzt.<br />

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.<br />

Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,<br />

soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art<br />

ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder<br />

die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude<br />

oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.<br />

Balkone, Loggien <strong>und</strong> Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn <strong>und</strong> soweit sie über die Gebäudefluchtlinie<br />

hinausragen.<br />

(3) Bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei<br />

sonstigen unbebauten Gr<strong>und</strong>stücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Gr<strong>und</strong>stücksfläche<br />

in Ansatz gebracht. Gr<strong>und</strong>stücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung<br />

maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete<br />

Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Gr<strong>und</strong>stücke im Sinn des<br />

Satzes 1.<br />

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung<br />

maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.<br />

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere<br />

- im Falle der Vergrößerung eines Gr<strong>und</strong>stücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese<br />

bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,<br />

- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen<br />

sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende<br />

zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücksfläche,<br />

- im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im<br />

Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für<br />

die Beitragsfreiheit entfallen.<br />

(5) Wird ein unbebautes Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist,<br />

später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen<br />

<strong>und</strong> den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Gr<strong>und</strong>stücksflächen neu berechnet. Dieser<br />

Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen,<br />

so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem<br />

der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.<br />

(6) Bei einem Gr<strong>und</strong>stück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung<br />

noch ein Beitragsanteil für den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss im öffentlichen Straßengr<strong>und</strong> geleistet<br />

worden ist, wird für die bereits veranlagten Gr<strong>und</strong>stücks- <strong>und</strong> Geschossflächen ein zusätzlicher<br />

Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.<br />

20


(1) Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 1,28 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 6,46 €.<br />

(2) Für Gr<strong>und</strong>stücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Gr<strong>und</strong>stücksflächenbeitrag<br />

nacherhoben.<br />

(3) Bei einem Gr<strong>und</strong>stück, für das der Aufwand für den Gr<strong>und</strong>stücksanschluss im Sinn von § 3<br />

EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der<br />

Nacherhebung für zusätzliche Gr<strong>und</strong>stücks- bzw. Geschossflächen<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 1,06 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 5,85 €.<br />

(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag<br />

a) pro m² Gr<strong>und</strong>stücksfläche 0,22 €,<br />

b) pro m² Geschossfläche 0,61 €.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.<br />

§ 7 a<br />

Beitragsablösung<br />

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung<br />

besteht nicht.<br />

§ 8<br />

Erstattung des Aufwands für Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse<br />

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung <strong>und</strong><br />

Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist<br />

mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengr<strong>und</strong> liegenden Teile der<br />

Gr<strong>und</strong>stücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.<br />

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer<br />

im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Gr<strong>und</strong>stücks oder<br />

Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.<br />

§ 7 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag<br />

richtet sich nach der voraussichtlich Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf<br />

Ablösung besteht nicht.<br />

§ 9<br />

Gebührenerhebung<br />

Der Markt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.<br />

21


§ 10<br />

Einleitungsgebühr<br />

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der<br />

Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Gr<strong>und</strong>stücken<br />

zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,33 Euro pro Kubikmeter Abwasser.<br />

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Gr<strong>und</strong>stück aus der Wasserversorgungseinrichtung <strong>und</strong><br />

aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht<br />

nach Absatz 4 ausgeschlossen ist.<br />

Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.<br />

Sie sind vom Markt zu schätzen, wenn<br />

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder<br />

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder<br />

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch<br />

nicht angibt.<br />

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem<br />

Gr<strong>und</strong>stück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³/Jahr<br />

<strong>und</strong> Einwohner, der zum Stichtag 01. Januar des Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem<br />

heranzuziehenden Gr<strong>und</strong>stück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung<br />

abgenommenen Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35<br />

m³ pro Jahr <strong>und</strong> Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen<br />

möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs<br />

zu führen; Absatz 3 Satz 2 gilt enstsprechend.<br />

(3) Der Nachweis der verbrauchten <strong>und</strong> der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.<br />

Er ist gr<strong>und</strong>sätzlich durch geeichte <strong>und</strong> verplombte Wasserzähler zu führen,<br />

die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten selbst zu installieren hat.<br />

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede<br />

Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³ pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die<br />

im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen;<br />

er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden.<br />

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen<br />

a) Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,<br />

sofern der Nachweis nicht durch geeichte <strong>und</strong> verplombte Wasserzähler geführt wird,<br />

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,<br />

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.<br />

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch<br />

35 m³ pro Jahr <strong>und</strong> Einwohner, der zum Stichtag 1.1. des Abrechnungsjahres mit<br />

Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Gr<strong>und</strong>stück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten<br />

Fällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.<br />

22


§ 11<br />

Gebührenzuschläge<br />

Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen<br />

Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen,<br />

wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des<br />

Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.<br />

§ 12<br />

Entstehen der Gebührenschuld<br />

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.<br />

§ 13<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks oder ähnlich zur Nutzung des Gr<strong>und</strong>stücks dinglich berechtigt ist.<br />

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen Betriebs.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.<br />

§ 14<br />

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung<br />

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01. Januar, 01. April, 01. Juli <strong>und</strong> 01. Oktober jeden Jahres<br />

Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt<br />

eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt die Höhe der Vorauszahlungen unter<br />

Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />

§ 15<br />

Pflichten der Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />

Die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Abgabe maßgebliche<br />

Veränderungen unverzüglich zu melden <strong>und</strong> über den Umfang dieser Veränderung - auf<br />

Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- <strong>und</strong> Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in<br />

der Fassung der Neubekanntmachung vom 03.12.2007 außer Kraft.<br />

<strong>Eschau</strong>, den 27.11.2009<br />

Markt <strong>Eschau</strong><br />

G ü n t h e r<br />

1. Bürgermeister<br />

23


Markt <strong>Eschau</strong><br />

Zählerablesung der Wasseruhren<br />

Augr<strong>und</strong> der in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 23.11.2009 beschlossene Anpassung<br />

der Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren zum 01.01.2010, werden die Benachrichtigungskarten<br />

zur Ablesung der Wasseruhren-Zählerstände erst Mitte Dezember 2009<br />

verteilt, nicht wie im <strong>Amts</strong>- <strong>und</strong> <strong>Mitteilungsblatt</strong> Nr. 22 angekündigt, in diesen Tagen.<br />

Damit auch der Wasser- <strong>und</strong> Kanalverbrauch im Dezember 2009 noch zum größten Teil<br />

nach den alten Wasser- <strong>und</strong> Kanalgebühren berechnet werden können, bitten wir um<br />

Rückmeldung der Zählerstände zeitnah zum Stichtag 30.12.2009.<br />

Verwenden Sie dazu bitte den zugestellten Vordruck <strong>und</strong> nutzen Sie für die Rücksendung<br />

den Gemeindebriefkasten am Rathaus, die Faxnummer 09374 / 9735-122 oder die<br />

Emailnummer birgit.schmitt@eschau.de. Im Internet unter www.eschau.de ist ebenfalls<br />

ein Formular zur Zählerablesung zum Ausdrucken bereitgestellt.<br />

Liegen die Zählerstände nicht rechtzeitig bis zum 30.12.2009 vor, wird der Verbrauch<br />

anhand des Vorjahresverbrauchs geschätzt. Für Auskünfte <strong>und</strong> Rückfragen steht Ihnen<br />

Frau Birgit Schmitt (Tel.: 09374 / 9735-117) gern zur Verfügung.<br />

Markt <strong>Eschau</strong><br />

Geänderte Öffnungszeiten am Donnerstag, dem 17.12.2009<br />

Am Donnerstag, dem 17. Dezember 2009 ist das Rathaus von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

wegen einer betrieblichen Veranstaltung geschlossen. Das Rathaus ist an diesem Tag für<br />

den Publikumsverkehr von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet.<br />

Dorferneuerung <strong>Eschau</strong> <strong>und</strong> Sommerau<br />

Sitzungstermine der Arbeitskreise<br />

AK 1 „Ortsbild“<br />

Mittwoch, 13.01.2010, 19.00 Uhr, Sitzungssaal Rathaus <strong>Eschau</strong><br />

AK 1 „Energie“<br />

Mittwoch, 16.12.2009, 19.00 Uhr, Sitzungssaal Rathaus <strong>Eschau</strong><br />

AK 3 „Dorfleben“<br />

Mittwoch, 16.12.2009, 19.00 Uhr, Elsavahalle <strong>Eschau</strong>, Besprechungsraum 1. OG<br />

Die Sitzungen der Arbeitskreise sind teilnahmeoffen. Alle Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger sind<br />

hierzu herzlich eingeladen.<br />

24


Landratsamt Miltenberg<br />

Müllabfuhr an den Feiertagen<br />

Das Landratsamt Miltenberg weist darauf hin, dass die Firma REMONDIS am 24.12.2009<br />

(graue Tonne) <strong>und</strong> am 02.01.2010 (gelber Sack) bereits um 06.00 Uhr mit der Abfuhr<br />

beginnt.<br />

Einführung der Gewerbepflichttonne im Landkreis Miltenberg<br />

Freiwilligkeit der Meldepflicht für alle Gewerbetreibenden, Freiberufler <strong>und</strong><br />

sonstigen Abfallerzeuger, die nicht den privaten Haushalten zuzurechnen sind,<br />

endet am 31.12.2009 !<br />

Nach § 17 Abs. 1 u. 3 AbfwS ist jede/r Gewerbetreibende aufgefordert, je angefangene<br />

50 Beschäftigte mindestens eine 240 l-Restmülltonne vorzuhalten. Bei gemischt genutzten<br />

Gr<strong>und</strong>stücken bzw. bei mehreren Gewerbebetrieben auf einem Gr<strong>und</strong>stück sind<br />

Sonderregelungen möglich.<br />

Die Gewerbebetriebe sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zum Gewerbe bzw. zur<br />

Anzahl der Beschäftigten in Eigenverantwortung seit Juli 2009 dem Landratsamt zu melden<br />

<strong>und</strong>, soweit noch nicht geschehen, das entsprechende Restmüllgefäß anzumelden.<br />

Als Vorlage dient der „Fragebogen für Gewerbeobjekte“, erhältlich auf Anforderung im<br />

Landratsamt oder im Internet auf der Homepage des Landratsamtes (www.landkreismiltenberg.de/sv/Sg41/formulare/41_formulare.htm).<br />

Dieser Fragebogen ist gr<strong>und</strong>sätzlich von jedem nicht den privaten Haushalten<br />

zuzurechnenden Herkunftsbereich auszufüllen.<br />

Auch wenn bereits ein Restmüllgefäß<br />

angemeldet ist, entbindet dies nicht von der Meldepflicht. Erst nach Vorlage des Fragebogens<br />

kann entschieden werden, ob das Restmüllvolumen ausreichend bemessen ist.<br />

Die Freiwilligkeit zur Meldung der Angaben endet am 31.12.2009. Ein Verstoß gegen die<br />

Meldepflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Daher erhalten alle zur<br />

Meldung Verpflichteten, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, nach dem<br />

01.01.2010 ein Verwarnungsgeld .<br />

Gerne stehen Ihnen bei Rückfragen unsere Gewerbeabfallberater/in Frau Dr. Vieth<br />

(09371/501-384; Email: martina.vieth@lra-mil.de) bzw. Herr Dr. Kohlmann<br />

(09371/501385, Email: walter.kohlmann@lra-mil.de) zur Verfügung. Auf Wunsch werden<br />

auch Beratungen vor Ort durchgeführt.<br />

Weitergehende Informationen finden Sie unter :<br />

http://www.landratsamt-miltenberg.de/sv/Sg41/formulare/zag/<br />

MB_Einführung_Gewerbepflichttonne.pdf<br />

Grüngutannahme<br />

Jeden Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr kann Grüngut im Bauhof <strong>Eschau</strong> abgegeben<br />

werden. Nächster Termin: samstags : 19.12.2009 von 14.00 bis 16.00 Uhr.<br />

Reisepässe <strong>und</strong> Personalausweise<br />

Alle bis zum 06.11.2009 beantragten Personalausweise <strong>und</strong> alle bis zum 31.10.2009<br />

beantragten Reisepässe liegen in der Marktverwaltung, Zimmer-Nr. 1, zur Abholung<br />

25


ereit. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Abholung, soweit noch nicht erfolgt, die<br />

alten Ausweispapiere zurückzugeben sind.<br />

Notarsprechtag<br />

Der nächste Notarsprechtag des Notariats Klingenberg a. Main findet am Donnerstag,<br />

den 07.01.2010, von 15.00 – 17.00 Uhr bzw. 18.00 Uhr im Besprechungszimmer des<br />

Rathauses <strong>Eschau</strong> statt. Zur Koordination <strong>und</strong> um Wartezeiten zu vermeiden, wird um<br />

eine telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 09372 / 13990 gebeten.<br />

Sprechtag der Forstdienststelle Altenbuch<br />

jeweils donnerstags, von 16.00 – 18.00 Uhr, im Rathaus <strong>Eschau</strong>.<br />

Sprechtag der AOK<br />

Der nächste Sprechtag der AOK findet am 05.01.2010, von 15.00 - 16.00 Uhr im<br />

Rathaus <strong>Eschau</strong> (Besprechungsraum) statt.<br />

Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe des <strong>Amts</strong>blatts:<br />

Mittwoch, 16.12.2009 (12.00 Uhr)<br />

Erscheinungstermin: Mittwoch, 23.12.2009<br />

Anzeigen <strong>und</strong> Nachrichten für das <strong>Amts</strong>blatt können per e-mail (Adresse:<br />

amtsblatt@eschau.de) als Worddokument (Schriftart: Arial 9) übersandt werden !<br />

Anzeigen <strong>und</strong> Nachrichten, die (ohne vorherige Information der Marktverwaltung)<br />

direkt an die Druckerei übersandt werden, können nicht veröffentlicht werden.<br />

PERSONENSTANDSMELDUNGEN<br />

Geburten:<br />

Kutlu, Yunes; Eltern: Kutlu Kenan <strong>und</strong> Yasemin, <strong>Eschau</strong> OT Sommerau<br />

Sterbefälle:<br />

Gutwil, Maria, <strong>Eschau</strong><br />

Dyroff, Irma, <strong>Eschau</strong> OT Wildensee<br />

Notruf<br />

Polizei: 110 - Feuerwehr: 112<br />

Ärztlicher Bereitschaftsdienst<br />

NOTFALLDIENSTE<br />

Neue Rufnummer: 01805 – 19 12 12<br />

Ein Service der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Dienstzeiten: von Freitag<br />

18.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr, an Feiertagen von 18.00 Uhr am Vorabend bis 8.00 Uhr<br />

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des folgenden Werktages, am Mittwoch von 13.00 Uhr bis Donnerstag 8.00 Uhr). Sofern<br />

Ihr Hausarzt/behandelnder Arzt nicht erreichbar ist, vermittelt Ihnen in dringenden Behandlungsfällen<br />

die Vermittlungs- <strong>und</strong> Beratungszentrale KVB, Tel.: 01805 – 19 12 12<br />

(0,12 €/Min.), einen diensthabenden Arzt des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie<br />

ggf. auch einen diensthabenden Facharzt.<br />

In dringenden Fällen, bzw. lebensbedrohlicher Erkrankung kann nach wie vor die<br />

Rettungsleitstelle, Telefon 19222 (Handy 06022/19222) angerufen werden!<br />

Ärzte<br />

Mi., 09.12.2009, 12.00 Uhr – Do., 10.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Dr. Wissel, Großwallstadt, Tel. 06022/22555<br />

Fr. 11.12.2009, 17.00 Uhr – So., 13.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Dr. Wissel, Großwallstdt, Tel. 06022/22555<br />

So., 13.12.2009, 08.00 Uhr – Mo., 14.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Herr Winter, Großwallstadt, Tel. 06022/22555<br />

Mi., 16.12.2009, 12.00 Uhr – Do., 17.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Herr Partholl, Mömlingen, Tel. 06022/3337<br />

Fr., 18.12.2009, 17.00 Uhr – So., 20.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Herr Partholl, Mömlingen, Tel. 06022/3337<br />

So., 20.12.2009, 08.00 Uhr – Mo., 21.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Frau Dietl, Elsenfeld, Tel. 06022/8510<br />

Mi., 23.12.2009, 12.00 Uhr – Do.,24.12.2009, 08.00 Uhr<br />

Dr. Wagner, Obernburg, Tel. 06022/3714<br />

Für diese Angaben wird keine Gewähr übernommen!<br />

Zahnärzte<br />

Die Termine des zahnärztlichen Notfalldienstes entnehmen Sie bitte der Tagespresse<br />

oder unter www.kzvb.de <strong>und</strong> www.zbv-uvr.de.<br />

Veranstaltungskalender<br />

VEREINSNACHRICHTEN<br />

12.12.2009 Wanderverein <strong>Eschau</strong> e.V. – Weihnachtsfeier<br />

12.12.2009 Freiwillige Feuerwehr Wildensee e.V. – Weihnachtsfeier<br />

13.12.2009 VdK Ortsverband <strong>Eschau</strong>, Sommerau, Hobbach u. Wildensee –<br />

Weihnachtsfeier<br />

19.12.2009 BRK-Ortsgruppe <strong>Eschau</strong> – Weihnachtfeier<br />

20.12.2009 Singgemeinschaft Hobbach e.V. - Konzert<br />

VdK-Ortsverband - <strong>Eschau</strong>, Sommerau, Hobbach, Wildensee<br />

Vorweihnachtliche Feier<br />

Herzliche Einladung an alle Mitglieder mit Partner/in zur vorweihnachtlichen Feier mit<br />

Ehrungen am Sonntag, 13. Dezember 2009, um 15.00 Uhr, im barrierefreien Gemein-<br />

27


schaftshaus in Sommerau. Bei Bedarf wird eine Fahrgelegenheit organisiert. Bitte beim<br />

1. Vorsitzenden Günter Aichinger (Telefon 1380) melden.<br />

Die Vorstandschaft wünscht allen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern ein Frohes Weihnachtsfest<br />

<strong>und</strong> alles Gute im neuen Jahr <strong>und</strong> bedankt sich bei allen Spendern für das sehr gute<br />

Ergebnis der Aktion „Helft W<strong>und</strong>en heilen“, sowie für die Sachpreise zur Tombola.<br />

Otto Pfeifer, 2.Vors. u. Schriftführer<br />

Wanderverein Frisch auf <strong>Eschau</strong><br />

Am Samstag, dem 12.12.2009, um 18.00 Uhr findet die Weihnachtsfeier mit Auszeichnungen<br />

<strong>und</strong> Neuwahlen im Vereinslokal Gasthaus „Löwen“, Saal statt. Es lädt ein die<br />

Vorstandschaft.<br />

TSV Eintracht <strong>Eschau</strong> e.V.<br />

Der TSV Eintracht <strong>Eschau</strong> wünscht allen Mitgliedern, Fre<strong>und</strong>en, Helfern, Sponsoren <strong>und</strong><br />

Geschäftspartnern ein frohes <strong>und</strong> gesegnetes Weihnachtsfest sowie viel Glück <strong>und</strong> Erfolg<br />

im neuen Jahr.<br />

Außerdem bedanken wir uns bei allen, die dieses Jahr beim 40-jährigen Pfingstturnier<br />

mitgewirkt <strong>und</strong> uns untertützt haben. Die Vorstandschaft<br />

Seniorenkreis Sommerau<br />

Seniorennachmittag am 17.12.2009, um 14.30 Uhr im Kindergartensaal. Es erfolgt eine<br />

Adventsfeier mit Weihnachtsliedern <strong>und</strong> Erzählungen von Geschichten durch das<br />

Mönchberger Quartett. Gäste sind herzlich willkommen.<br />

Singgemeinschaft Hobbach<br />

Die Singgemeinschaft Hobbach lädt zu ihrem Adventskonzert am 20.12.2009 in die<br />

Kirche Maria Heimsuchung ein. Beginn ist um 18:00 Uhr. Der Eintritt ist frei. Mit dabei ist<br />

der Spessartklang Hobbach <strong>und</strong> „the young brass generation“. Dieses Konzert ist der<br />

Abschluss des Jubiläumsjahres 250 Jahre Kirche St. Johannes der Täufer <strong>und</strong> 60 Jahre<br />

Singgemeinschaft. Die Vorstandtschaft<br />

Kartenvorverkauf zur Wildenseer Faschingssitzung<br />

Die Wildenseer Faschings-Sitzung mit Büttreden, Showtanz <strong>und</strong> Showeinlagen findet am<br />

5. <strong>und</strong> 6. Februar 2010 statt <strong>und</strong> beginnt jeweils ab 19.11 Uhr. Der Kartenvorverkauf<br />

für diese Veranstaltungstage ist am 19. Dezember ab 16.00 Uhr im Feuerwehrhaus.<br />

Wir freuen uns auf Euch SGW, SVW, FFW<br />

Bücherei im KANA-Haus<br />

Öffnungszeiten der Bücherei: Dienstag 16:00 - 17:00 Uhr, Freitag 16:00 - 18:00 Uhr, an<br />

Sonntagen mit Kindergottesdienst 10:00 - 10:30 Uhr, während den Ferien geschlossen.<br />

Vom 20. – 27.11.2009 Büchertisch – Buchbestellungen über die Bücherei (während der<br />

Öffnungszeiten).<br />

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KIRCHLICHE NACHRICHTEN<br />

Evang.-Luth. Kirchengemeinde <strong>Eschau</strong><br />

Gottesdienste<br />

12.12.2009 18:00 Uhr Dammbach – Andacht – Pfr. Marschall Haus<br />

13.12.2009 09:00 Uhr <strong>Eschau</strong><br />

gleichzeitig Kindergottesdienst im Kana-Haus<br />

10:30 Uhr Mönchberg mit Abendmahl/Wein<br />

16.12.2009 19:00 Uhr Mönchberg - Andacht<br />

20.12.2009 09:00 Uhr <strong>Eschau</strong><br />

09:00 – 11:30 Uhr Kinderkirche im Kana-Haus<br />

18:00 Uhr Heimbuchenthal mit Abendmahl/Saft- Gemeinderaum in der Schule<br />

24.12.2009 15:00 Uhr <strong>Eschau</strong> -Kinder-Weihnacht mit Krippenspiel<br />

17:00 Uhr <strong>Eschau</strong> – Christvesper<br />

18:30 Uhr Wildensee – Christvesper<br />

23:00 Uhr <strong>Eschau</strong> - Christmette<br />

Veranstaltungen im Gemeindehaus Kana-Haus<br />

09.12.2009 19:30 Uhr Kirchenvorstandsitzung<br />

20:00 Uhr Meditatives Tanzen<br />

10.12.2009 10:00 – 11:30 Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Abenteuerland <strong>Eschau</strong><br />

14:30 Uhr Bibelst<strong>und</strong>e<br />

19:30 Uhr Glaubenskurs - Basiswissen Christentum<br />

Thema: Johannes Calvin, Huldreych Zwinglie <strong>und</strong> die reformierte Konfession.<br />

Evang. Gemeindehaus Sulzbach, Jahnstr. 16<br />

11.12.2009 15:30 – 16:15 Uhr Konfirmandengruppe<br />

15:30 – 17:00 Uhr Jugendgruppe - Jungen <strong>und</strong> Mädchen 6 - 9 Jahre<br />

17:00 – 18:30 Uhr Jugendgruppe - Jungen <strong>und</strong> Mädchen 10 -13 Jahre<br />

12.12.2009 09:00 – 12:00 Uhr Präparandengruppe<br />

17.12.2009 10:00 – 11:30 Uhr Krabbelgruppe im Kindergarten Abenteuerland <strong>Eschau</strong><br />

14:30 Uhr Senioren - Advent<br />

19:30 Uhr Glaubenskurs - Basiswissen Christentum<br />

Thema: Friedrich D. E. Schleiermacher – der christliche Glaube als Gefühl<br />

Gemeindehaus Erlenbach – neben Martin-Luther- Kirche, Martin-Luther-Platz<br />

20:00 Uhr Gesprächskreis<br />

Thema: Sturmius von Fulda in Verbindung mit Lukas 1, 26-38, die Regel des Hl. Benedikt<br />

Referent: Pfr. Dietrich Tiggemann<br />

18.12.2009 15:30 – 16:15 Uhr Konfirmandengruppe<br />

15:30 – 17:00 Uhr Jugendgruppe - Jungen <strong>und</strong> Mädchen 6 - 9 Jahre<br />

17:00 – 18:30 Uhr Jugendgruppe - Jungen <strong>und</strong> Mädchen 10 -13 Jahre<br />

Landratsamt Miltenberg<br />

Weihnachtsbeihilfe aus dem Maria-Schiegl-Fonds für bedürftige Familien mit vier<br />

oder mehr Kindern unter 18 Jahren<br />

Für Familien mit vier oder mehr Kindern unter 18 Jahren mit Hauptwohnsitz im Landkreis<br />

Miltenberg wird eine einmalige Weihnachtsbeihilfe von 100,00 € aus dem Maria-Schiegl-<br />

Fonds gewährt, wenn für die Familie als Bedarfsgemeinschaft im Monat Dezember des<br />

laufenden Jahres Leistungen nach SGB II (Hartz IV), Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

nach SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Gr<strong>und</strong>sicherung) oder nach dem AsylbLG<br />

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gewährt werden. Antragsformulare hierfür sind erhältlich beim Bürgerservice des Landratsamtes<br />

in Miltenberg <strong>und</strong> Obernburg, am Empfang der ARGE Miltenberg sowie als<br />

pdf-Download unter www.landratsamt-miltenberg.de.<br />

Der Antrag muss bis spätestens 24. Dezember 2009 bei derjenigen Stelle abgegeben<br />

werden, die die oben genannten Leistungen gewährt (ARGE Miltenberg oder Sozialamt<br />

des Landratsamtes Miltenberg).<br />

Ein Bezug von Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG oder Miet- oder Lastenzuschuss nach<br />

dem Wohngeldgesetz genügt nicht für die Gewährung der Beihilfe. Ein Rechtsanspruch<br />

auf die Leistung, insbesondere auch für Folgejahre, besteht nicht.<br />

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