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Vorlage Nr - Stadt Lauffen am Neckar

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3. Rechtliche Voraussetzungen für Nichtvergabe<br />

§ 26 VOB Teil A) regelt wann bzw. unter welchen Umständen eine Ausschreibung<br />

aufgehoben werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass nach erfolgter Ausschreibung<br />

eine grundlegende Änderung der Verhältnisse derartig eingetreten ist, dass<br />

eine Auftragsvergabe auf der Grundlage der bisherigen Verdingungsunterlagen für<br />

den Auftraggeber oder die Bieter unzumutbar geworden ist. (Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2005 o.a.). Das bayrische oberste Landesgericht<br />

weist im Beschluss vom 15.07.2002 darauf hin, dass bei der Bewertung der Umstände<br />

auch zu beachten ist, in welchem Stadium sich das Vergabeverfahren befindet.<br />

Je weiter es fortgeschritten ist, desto eher verdient das Vertrauen des Bieters in<br />

die Zuschlagserteilung den Vorrang. Die Vergabek<strong>am</strong>mer der Finanzbehörde der<br />

freien Hansestadt H<strong>am</strong>burg erklärt im Beschluss vom 14.08.2003, dass eine wesentliche<br />

Änderung auf der Bedarfs- oder der Finanzierungsseite einschneidend und<br />

nachhaltig sein muss. Eine reine Motivänderung auf Seiten der Vergabestelle reicht<br />

für eine Aufhebung der Ausschreibung nicht auf, so die Vergabek<strong>am</strong>mer Südbayern<br />

im Beschluss vom 17.08.2004.<br />

Schwerwiegende Gründe, die auf der Bedarfs- bzw. Finanzierungsseite liegen können,<br />

sind im konkreten Fall nicht gegeben, wie die folgende Darstellung zeigt:<br />

a) Gründe auf der Bedarfsseite<br />

Zwischen der Ausschreibung der Baumaßnahme <strong>am</strong> 30.04.2009 (Staatsanzeiger)<br />

und <strong>am</strong> 02.05.2009 (<strong>Lauffen</strong>er Bote) sind jetzt keine neuen Gründe oder<br />

Erkenntnisse bekannt geworden, die die Durchführung der Maßnahme für die<br />

<strong>Stadt</strong> unzumutbar machen könnten. Eine Entscheidung, die Baumaßnahmen<br />

nicht jetzt, sondern später auszuführen, wäre als reine Motivänderung keine<br />

wesentliche Änderung der Situation im Sinne von § 26 VBO/A.<br />

b) Änderungen auf der Finanzierungsseite<br />

Am 20.07.2009 und d<strong>am</strong>it nach der Ausschreibung der Maßnahme hat die<br />

<strong>Stadt</strong> vom Finanz<strong>am</strong>t Heilbronn einen Bescheid über die Rückzahlung eines Teils<br />

der Gewerbesteuer des Jahres 2008 von einem <strong>Lauffen</strong>er Betrieb über ca.<br />

530.000 € erhalten. Zu prüfen ist deshalb, ob diese Verschlechterung der Finanzlage<br />

der <strong>Stadt</strong> geeignet ist, die Aufhebung der Ausschreibung zu begründen.<br />

Die Straßenausbauarbeiten erfolgen im Rahmen der Sanierung <strong>Lauffen</strong> III. D<strong>am</strong>it<br />

werden die Straßenausbauarbeiten gefördert. Dies hat Auswirkungen auf den<br />

Eigenmitteleinsatz der <strong>Stadt</strong>. Weiter ist der auf die <strong>Stadt</strong>werke entfallende Teil<br />

des Auftrags für die Erneuerung der Gas- und Wasserleitungen von dort zu tragen.

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