Patientenverfügung - Bundesministerium der Justiz
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1.3 Welche Form muss meine <strong>Patientenverfügung</strong> haben?<br />
Die gesetzliche Regelung <strong>der</strong> <strong>Patientenverfügung</strong> sieht vor, dass eine Pa tientenverfügung<br />
schriftlich verfasst und durch Namensunterschrift eigenhändig<br />
o<strong>der</strong> durch ein von einer Notarin o<strong>der</strong> einem Notar beglaubigtes Handzeichen<br />
unterzeichnet werden muss (§ 1901a Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 1 BGB).<br />
Niemand ist aber an seine schriftliche <strong>Patientenverfügung</strong> ein für alle Mal<br />
gebunden. Die <strong>Patientenverfügung</strong> kann je<strong>der</strong>zeit formlos wi<strong>der</strong>rufen werden<br />
(§ 1901 Absatz 1 Satz 3 BGB).<br />
Mündliche Äußerungen sind deshalb aber nicht wirkungslos, denn sie müssen<br />
bei <strong>der</strong> Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens von <strong>der</strong> Vertreterin<br />
o<strong>der</strong> dem Vertreter beachtet werden.<br />
Es ist nicht unbedingt erfor<strong>der</strong>lich, aber sehr empfehlenswert, eine <strong>Patientenverfügung</strong><br />
in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern o<strong>der</strong> zu<br />
bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die<br />
einmal getroffenen Festlegungen noch gelten sollen o<strong>der</strong> eventuell konkretisiert<br />
o<strong>der</strong> abgeän<strong>der</strong>t werden sollten.<br />
1.4 Wie bekommt die behandelnde Ärztin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arzt<br />
meine <strong>Patientenverfügung</strong>?<br />
Eine <strong>Patientenverfügung</strong> sollte so verwahrt werden, dass insbeson<strong>der</strong>e Ihre<br />
Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin o<strong>der</strong> Ihr Betreuer, aber gegebenenfalls<br />
auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert<br />
Kenntnis von <strong>der</strong> Existenz und vom Aufbewahrungsort einer <strong>Patientenverfügung</strong><br />
erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu<br />
tragen, wo die <strong>Patientenverfügung</strong> aufbewahrt wird. Bei <strong>der</strong> Aufnahme in ein<br />
Krankenhaus o<strong>der</strong> Pflegeheim sollten Sie auf Ihre <strong>Patientenverfügung</strong> hinweisen.<br />
Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese<br />
informiert sein.<br />
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