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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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zu ermäßigen oder<br />

2. Urlaub ohne Bezüge zu gewähren.<br />

2 Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs<br />

Monaten gestellt werden. 3 § 23 Absatz 5 AbgG ist sinngemäß<br />

anzuwenden. 4 Auf eine Beamtin oder einen Beamten, der oder dem nach<br />

Satz 1 Nummer 2 Urlaub ohne Bezüge gewährt wird, ist § 7 Absätze 1, 3<br />

und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden.<br />

[§§ 70 - 79] 3. Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des<br />

Beamtenverhältnisses<br />

Hmbg BG § 70 Nebentätigkeit<br />

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer<br />

Nebenbeschäftigung.<br />

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von<br />

Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder<br />

Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.<br />

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt<br />

gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.<br />

(4) 1 Als Nebentätigkeit gilt nicht die Ausübung eines Mandats in der<br />

hamburgischen Bürgerschaft, die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter<br />

sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft<br />

eines Angehörigen. 2 Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist<br />

vorher schriftlich mitzuteilen.<br />

Hmbg BG § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit<br />

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf schriftliches Verlangen ihrer<br />

oder ihres Dienstvorgesetzten<br />

1. eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst,<br />

2. eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem<br />

sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer<br />

anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens, wenn dies im öffentlichen<br />

Interesse liegt,<br />

zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder<br />

Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.<br />

Hmbg BG § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG)<br />

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 BeamtStG unterliegen nicht<br />

1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte<br />

nach § 71 verpflichtet ist,<br />

2. der Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des<br />

Beamten unterliegendes Vermögen,<br />

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und<br />

Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der<br />

Beamtinnen und Beamten und<br />

4. unentgeltliche Nebentätigkeiten; folgende Tätigkeiten sind<br />

anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:<br />

a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer 1 fallenden Nebenamtes,<br />

b) Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in

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