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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur<br />

zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.<br />

Hmbg BG § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung<br />

(1) Beamtinnen oder Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung<br />

ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben.<br />

(2) 1 Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer<br />

voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.<br />

2<br />

Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder<br />

des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde<br />

bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten<br />

Arzt untersuchen zu lassen. 3 Will die Beamtin oder der Beamte während<br />

der Krankheit ihren oder seinen Wohnort verlassen, hat sie oder er dies<br />

vorher der oder dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und ihren oder<br />

seinen Aufenthaltsort anzugeben.<br />

Hmbg BG § 68 Urlaub (§ 44 BeamtStG)<br />

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Gewährung von<br />

Erholungsurlaub, insbesondere die Dauer des Erholungsurlaubs, die<br />

Gewährung von Zusatzurlaub, die Voraussetzungen für die<br />

Urlaubsgewährung und das Verfahren.<br />

(2) 1 Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus anderen Anlässen<br />

(Sonderurlaub) gewährt werden. 2 Der Senat regelt Einzelheiten der<br />

Gewährung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen und die<br />

Dauer des Sonderurlaubs, das Verfahren sowie ob und inwieweit die<br />

Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.<br />

Hmbg BG § 69 Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub<br />

(1) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oder seiner Aufstellung als<br />

Bewerberin oder Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum<br />

Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes<br />

zur oder zum Bezirksabgeordneten oder zum Mitglied einer kommunalen<br />

Vertretungskörperschaft zu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der<br />

letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer oder<br />

seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.<br />

(2) Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der in den Landtag oder in<br />

die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist<br />

und deren oder dessen Amt kraft <strong>Gesetze</strong>s mit dem Mandat unvereinbar<br />

ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen und<br />

Beamte maßgebenden Vorschriften des Abgeordnetengesetzes (AbgG) in<br />

der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am<br />

3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung<br />

entsprechend.<br />

(3) 1 Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der in die gesetzgebende<br />

Körperschaft eines Landes gewählt worden ist und deren oder dessen<br />

Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach Absatz 2 ruhen,<br />

ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag<br />

1. die Arbeitszeit bis auf dreißig vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit

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