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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der<br />

individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen<br />

innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche<br />

Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu<br />

gewähren. 3 Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen<br />

nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in<br />

Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine<br />

Mehrarbeitsvergütung erhalten.<br />

(4) 1 Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten<br />

ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen<br />

einschließlich Pausen und Ruhezeiten, regelt der Senat durch<br />

Rechtsverordnung. 2 Im Rahmen der durch Rechtsverordnung nach Satz 1<br />

allgemein festgelegten Arbeitszeit kann der Senat Regelungen zur<br />

Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, insbesondere zum zeitlichen Maß<br />

der Unterrichtsverpflichtung und anderer Aufgaben durch<br />

Rechtsverordnung erlassen.<br />

Hmbg BG § 62 Teilzeitbeschäftigung (§ 43 BeamtStG)<br />

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag<br />

Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen.<br />

(2) 1 Während der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 dürfen entgeltliche<br />

Tätigkeiten nur in dem Umfang ausgeübt werden, wie es<br />

Vollzeitbeschäftigten gestattet ist. 2 Ausnahmen können zugelassen<br />

werden, soweit durch die Tätigkeiten dienstliche Pflichten nicht verletzt<br />

werden.<br />

(3) 1 Die oder der Dienstvorgesetzte kann nachträglich die Dauer der<br />

Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden<br />

Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.<br />

2<br />

Sie oder er soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung<br />

oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin<br />

oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht<br />

mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht<br />

entgegenstehen.<br />

Hmbg BG § 63 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären<br />

Gründen<br />

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn<br />

zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,<br />

- Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen<br />

Arbeitszeit<br />

- Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der<br />

Möglichkeit der Verlängerung<br />

zu bewilligen, wenn sie mindestens<br />

- ein Kind unter achtzehn Jahren oder<br />

- eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder<br />

der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist

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