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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg BG § 53 Übergang von Schadensersatzansprüchen<br />

1<br />

Werden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigte oder deren<br />

Angehörige verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher<br />

Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung<br />

oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn<br />

über, als dieser<br />

1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der<br />

Dienstfähigkeit oder<br />

2. infolge der Körperverletzung oder Tötung<br />

zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. 2 Ist eine Versorgungskasse zur<br />

Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über.<br />

3<br />

Übergegangene Ansprüche dürfen nicht zum Nachteil des Verletzten oder der<br />

Hinterbliebenen geltend gemacht werden.<br />

Hmbg BG § 54 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen<br />

1 §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt<br />

geändert am 7. April 2009 (HmbGVBl. S. 113), in der jeweils geltenden<br />

Fassung, gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines<br />

Verwaltungsverfahrens. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HmbVwVfG genannten Organe in amtlicher<br />

Eigenschaft angehören.<br />

Hmbg BG § 55 Wohnungswahl, Dienstwohnung<br />

(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in<br />

der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht<br />

beeinträchtigt werden.<br />

(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der<br />

Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung<br />

innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder<br />

eine Dienstwohnung zu beziehen.<br />

Hmbg BG § 56 Aufenthalt in erreichbarer Nähe<br />

1 Wenn und solange besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern,<br />

kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der<br />

dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten<br />

(Rufbereitschaft). 2 Das Nähere, insbesondere ob und inwieweit Zeiten der<br />

Rufbereitschaft auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen sind, regelt der<br />

Senat in der Rechtsverordnung nach § 61 Absatz 4.<br />

Hmbg BG § 57 Dienstkleidungsvorschriften<br />

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung<br />

Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich<br />

oder erforderlich ist.<br />

(2) Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt.

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