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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands<br />

zurückgenommen werden.<br />

(3) 1 Der Ruhestand beginnt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,<br />

mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in<br />

den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden ist.<br />

2<br />

Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung der Beamtin oder des<br />

Beamten kann ein anderer Zeitpunkt festgesetzt werden.<br />

Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis<br />

[§§ 46 - 60] 1. Allgemeines<br />

Hmbg BG § 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37<br />

BeamtStG)<br />

(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 BeamtStG erteilt die oder der<br />

Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder<br />

der letzte Dienstvorgesetzte.<br />

(2) 1 Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 BeamtStG) auf Bild-, Ton- oder<br />

Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden<br />

können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, so sind diese<br />

Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu<br />

löschen. 2 Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen über die nach<br />

Satz 1 zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.<br />

(3) 1 Auskünfte an die Presse erteilen die Senatorinnen oder Senatoren der<br />

Senatsämter und Fachbehörden, die Präsidentin bzw. der Präsident des<br />

Rechnungshofs sowie die Leiterinnen oder Leiter der landesunmittelbaren<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2 Sie<br />

können dieses Recht auf andere Personen übertragen.<br />

Hmbg BG § 47 Diensteid (§ 38 BeamtStG)<br />

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:<br />

“Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die<br />

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der<br />

Bundesrepublik Deutschland geltenden <strong>Gesetze</strong> zu wahren und meine<br />

Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.”<br />

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet<br />

werden.<br />

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubensoder<br />

Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle<br />

der Worte “Ich schwöre” eine andere Beteuerungsformel sprechen.<br />

(4) 1 In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von<br />

§ 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer<br />

Eidesleistung abgesehen werden. 2 Die Beamtin oder der Beamte hat,<br />

sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er<br />

ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

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