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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Verfügung folgenden Monats die Dienstbezüge einbehalten, die das<br />

Ruhegehalt übersteigen.<br />

(5) 1 Absätze 1 und 2 gelten in Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit<br />

entsprechend. 2 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die<br />

oder der Dienstvorgesetzte über die Herabsetzung der Arbeitszeit<br />

entscheidet. 3 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die<br />

Dienstbezüge einbehalten werden, die die im Falle der begrenzten<br />

Dienstfähigkeit zustehenden Bezüge übersteigen.<br />

Hmbg BG § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28<br />

BeamtStG)<br />

Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und<br />

Beamten auf Probe trifft die oberste Dienstbehörde, soweit es sich um<br />

Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte handelt, mit Zustimmung<br />

des Senats.<br />

Hmbg BG § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)<br />

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte<br />

bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 BeamtStG), beträgt<br />

fünf Jahre.<br />

(2) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher<br />

Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5<br />

Satz 1 BeamtStG nicht nach, kann so verfahren werden, als ob<br />

Dienstfähigkeit vorläge.<br />

Hmbg BG § 44 Ärztliche Untersuchung<br />

(1) Die ärztliche Untersuchung wird von Amtsärztinnen und Amtsärzten,<br />

beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder sonstigen von der zuständigen<br />

Behörde bestimmten Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt.<br />

(2) 1 Die Ärztin oder der Arzt teilt der zuständigen Behörde die tragenden<br />

Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung<br />

mit. 2 Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und<br />

verschlossenen Umschlag zu übersenden. 3 Es ist verschlossen zu der<br />

Personalakte zu nehmen. 4 Die an die zuständige Behörde übermittelten<br />

Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung und ihre Überprüfung<br />

verarbeitet oder genutzt werden.<br />

[§ 45] 4. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Hmbg BG § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeiten<br />

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit nichts<br />

anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des<br />

Beamtenversorgungsrechts voraus.<br />

(2) 1 Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz,<br />

Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, von der<br />

Stelle verfügt, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten<br />

zuständig wäre. 2 Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten

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