27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer<br />

Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung<br />

während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die<br />

Anforderungen dieses <strong>Gesetze</strong>s oder auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erfüllen<br />

und gebrauchstauglich sind.<br />

(3) 1 Die von der Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als<br />

Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu<br />

beachten. 2 Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die<br />

Fundstelle verwiesen werden. 3 Von den Technischen Baubestimmungen<br />

kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem<br />

Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 20<br />

Absatz 3 und § 21 bleiben unberührt.<br />

(4) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung<br />

gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.<br />

(5) Bauprodukte und Bauarten, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten<br />

des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum genannten<br />

technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder<br />

angewendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf<br />

Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen<br />

dauerhaft erreicht wird.<br />

[§§ 4 - 11] Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung<br />

Hmbg BauO § 4 Erschließung der Grundstücke<br />

(1) 1 Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es in ausreichender Breite<br />

von einem befahrbaren und nicht anbaufrei zu haltenden öffentlichen Weg<br />

aus unmittelbar oder durch Baulast gesichert über ein anderes Grundstück<br />

zugänglich ist; ein gemeinsamer Zugang ist für höchstens vier<br />

Grundstücke oder für Grundstücke mit einer Hausgruppe bis zu 50 m<br />

Länge zulässig. 2 Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück<br />

müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von<br />

Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige<br />

Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten<br />

möglich ist. 3 Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der<br />

Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht<br />

befahrbaren öffentlichen Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf<br />

jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang<br />

nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg entfernt sein.<br />

4<br />

Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 sind erfüllt, wenn der Wegeausbau<br />

nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der Fassung vom<br />

22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am<br />

17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), in der jeweils geltenden<br />

Fassung gesichert ist.<br />

(2) 1 Jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Gebäudes mit<br />

Aufenthaltsräumen ist verpflichtet, dieses an das öffentliche<br />

Wasserversorgungsnetz anzuschließen und die<br />

Wasserversorgungseinrichtungen zu benutzen. 2 Auf Grundstücken, die<br />

nicht an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossen werden

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!