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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) 1 Die Frist für die Entlassung nach § 23 Absatz 3 BeamtStG beträgt bei<br />

einer Beschäftigungszeit<br />

1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,<br />

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines<br />

Kalendervierteljahres.<br />

2<br />

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im<br />

Beamtenverhältnis auf Probe bei demselben Dienstherrn.<br />

(3) 1 Im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG ist vor der<br />

Entlassung der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 23 bis 31 des<br />

Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004<br />

(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl.<br />

S. 405, 433), gelten entsprechend. 2 Die Entlassung kann ohne Einhaltung<br />

einer Frist erfolgen.<br />

(4) Sind Beamtinnen und Beamte nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3<br />

BeamtStG entlassen worden, sind sie bei ihrer Bewerbung bei<br />

gleichwertiger Eignung vorrangig zu berücksichtigen.<br />

(5) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ist Absatz 3 anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 32 Zuständigkeit, Verfahren und Wirkung der Entlassung<br />

(1) 1 Die Entlassung nach § 23 BeamtStG wird von der Stelle schriftlich<br />

verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. 2 Soweit durch Gesetz,<br />

Verordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, tritt die Entlassung<br />

im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BeamtStG mit der<br />

Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat<br />

folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung<br />

zugeht.<br />

(2) 1 Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und frühere Beamte<br />

keinen Anspruch auf Leistungen des früheren Dienstherrn, soweit<br />

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2 Sie dürfen die Amtsbezeichnung<br />

und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,<br />

wenn ihnen die Erlaubnis nach § 58 Absatz 4 erteilt worden ist.<br />

Hmbg BG § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines<br />

Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)<br />

(1) 1 Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 BeamtStG, so haben<br />

frühere Beamtinnen oder frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen<br />

des früheren Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.<br />

2<br />

Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem<br />

Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />

(2) 1 Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte<br />

bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung<br />

ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so hat die Beamtin oder der Beamte,<br />

sofern sie oder er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch<br />

dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder<br />

einer vergleichbaren Laufbahn wie das bisherige Amt und mit mindestens<br />

demselben Grundgehalt. 2 Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie<br />

oder er, auch für die zurückliegende Zeit, die Leistungen des Dienstherrn,<br />

die ihr oder ihm aus dem bisherigen Amt zugestanden hätten. 3 Sätze 1

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