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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn<br />

versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn<br />

fortgesetzt.<br />

(5) Die notwendige Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer<br />

Versetzung bedarf der Schriftform.<br />

Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

[§§ 30 - 34] 1. Entlassung und Verlust der Beamtenrechte<br />

Hmbg BG § 30 Entlassung kraft <strong>Gesetze</strong>s (§ 22 BeamtStG)<br />

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen<br />

des § 22 Absatz 1, 2 oder 3 BeamtStG vorliegen und stellt den Tag der<br />

Beendigung des Beamtenverhältnisses fest.<br />

(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22<br />

Absatz 2 BeamtStG ist der Senat zuständig.<br />

(3) Im Falle des § 22 Absatz 3 BeamtStG kann der Senat die Fortdauer des<br />

Beamtenverhältnisses neben dem Beamtenverhältnis auf Zeit anordnen.<br />

(4) 1 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind mit<br />

dem Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem<br />

ihnen<br />

1. das Bestehen der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung<br />

oder, soweit eine Prüfung nicht vorgeschrieben ist, die anderweitige<br />

Feststellung des erfolgreichen Abschlusses oder<br />

2. das endgültige Nichtbestehen einer für den erfolgreichen Abschluss des<br />

Vorbereitungsdienstes notwendigen Prüfung oder die endgültige<br />

Feststellung des Fehlens eines für den Abschluss notwendigen<br />

Leistungsnachweises<br />

bekannt gegeben worden ist. 2 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das<br />

Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den<br />

Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.<br />

Hmbg BG § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)<br />

(1) 1 Das Verlangen auf Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4<br />

BeamtStG muss der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten<br />

gegenüber erklärt werden. 2 Die Erklärung kann, solange die<br />

Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Zugang bei der Dienstvorgesetzten oder dem<br />

Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach<br />

Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden. 3 Die Entlassung ist für den<br />

beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 4 Sie kann jedoch solange<br />

hinausgeschoben werden, bis die Beamtinnen und Beamten ihre<br />

Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt haben, längstens drei Monate, bei<br />

Leiterinnen und Leitern sowie Lehrerinnen und Lehrern an staatlichen<br />

Schulen bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem beamteten<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Personal an Hochschulen bis zum<br />

Ablauf des Semesters oder Trimesters.

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