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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Beamtenverhältnis auf Probe,<br />

5. die Probezeit, insbesondere ihre Verlängerung und Anrechnung von Zeiten<br />

hauptberuflicher Tätigkeit auf die Probezeit (§ 19),<br />

6. die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg<br />

(§§ 20, 21),<br />

7. Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel (§ 24),<br />

8. Grundsätze der Fortbildung (§ 22),<br />

9. Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,<br />

10. Einzelheiten des Nachteilsausgleichs (§ 23),<br />

11. Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen.<br />

Hmbg BG § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen<br />

1 Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung<br />

und Prüfung. 2 Dabei soll insbesondere geregelt werden<br />

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich<br />

etwaiger besonderer Altersgrenzen,<br />

2. die Ausgestaltung der Ausbildung,<br />

3. die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen<br />

berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der<br />

Ausbildung,<br />

4. Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,<br />

5. die Durchführung von Prüfungen,<br />

6. die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen<br />

bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,<br />

7. die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,<br />

8. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.<br />

[§§ 27 - 29] Abschnitt 4 Landesinterne Abordnung, Versetzung<br />

und Körperschaftsumbildung<br />

Hmbg BG § 27 Grundsatz (§ 13 BeamtStG)<br />

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen und<br />

Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten<br />

Dienstherren.<br />

(2) 1 Die Abordnung und die Versetzung werden von der obersten<br />

Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle verfügt. 2 Ist mit der<br />

Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf<br />

sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle<br />

verfügt werden.<br />

(3) Auf Körperschaftsumbildungen innerhalb des Landes sind die §§ 16 bis 19<br />

BeamtStG entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist.<br />

Hmbg BG § 28 Abordnung (§ 14 BeamtStG)<br />

(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend<br />

ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine<br />

andere Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet<br />

werden.

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