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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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1. die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des<br />

Landespersonalausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1<br />

Nummern 2 und 3 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit<br />

Beendigung der Probezeit befördert werden; das Ableisten der<br />

vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt,<br />

2. eine für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in ein<br />

Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehene Höchstaltersgrenze für<br />

diejenigen Bewerberinnen und Bewerber erhöht werden, die auf Grund der<br />

Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes von einer Bewerbung vor<br />

Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben.<br />

(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen<br />

und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom<br />

14. Februar 2001 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert am 5. Februar 2009<br />

(BGBl. I S. 160, 262), und dem Soldatenversorgungsgesetz in der<br />

Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1259, 1909), zuletzt geändert am<br />

3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 718), sowie für ehemalige<br />

Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fassung vom<br />

17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt geändert am 5. Februar<br />

2009 (BGBl. I S. 160, 262), und Entwicklungshelferinnen und<br />

Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni<br />

1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I<br />

S. 2954, 2992), in ihrer jeweils geltenden Fassung, in diesen <strong>Gesetze</strong>n<br />

nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, sind die Absätze 2 und 3<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 24 Laufbahnwechsel<br />

1 Ein Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn derselben<br />

Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die<br />

Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. 2 Besitzt die Beamtin oder der<br />

Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel<br />

durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig. 3 Dabei soll eine<br />

Einführung vorgesehen werden. 4 Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung<br />

oder Prüfung außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder nach der<br />

Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur<br />

durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb dieser besonderen<br />

Zugangsvoraussetzungen zu der Laufbahn zulässig.<br />

Hmbg BG § 25 Laufbahnverordnungen<br />

1 Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 13 bis 24 durch<br />

Rechtsverordnung Vorschriften für die Laufbahnen. 2 Dabei soll insbesondere<br />

geregelt werden<br />

1. die Gestaltung der Laufbahnen (§ 13), einschließlich der regelmäßig zu<br />

durchlaufenden Ämter,<br />

2. der Erwerb der Laufbahnbefähigung (§§ 14 bis 17); insbesondere die<br />

Mindestdauer eines Vorbereitungsdienstes und einer hauptberuflichen<br />

Tätigkeit,<br />

3. Voraussetzungen für die Einstellung in einem höheren Amt als einem<br />

Einstiegsamt (§ 18 Satz 2 Nummer 1),<br />

4. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein

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