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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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3. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss<br />

auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden.<br />

Hmbg BG § 19 Probezeit<br />

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich<br />

die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die<br />

Laufbahn bewähren sollen.<br />

(2) 1 Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. 2 Zeiten<br />

hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen<br />

Dienstes können auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die<br />

Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn<br />

gleichwertig ist. 3 Die Mindestprobezeit beträgt in der Laufbahngruppe 1<br />

sechs Monate und in der Laufbahngruppe 2 ein Jahr. 4 Die<br />

Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren<br />

Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen abgeleistet worden sind.<br />

(3) 1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des<br />

Beamten sind wiederholt zu bewerten und müssen bei prognostischer<br />

Wertung die zweifelsfreie Feststellung der Bewährung ergeben. 2 Bei<br />

vorzeitiger Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder bei<br />

Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit ist mindestens einmalig eine<br />

Bewertung abzugeben.<br />

(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert<br />

werden.<br />

(5) Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 leisten keine Probezeit.<br />

Hmbg BG § 20 Beförderung<br />

(1) 1 Beförderung ist eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem<br />

Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.<br />

2<br />

Einer Beförderung steht es gleich, wenn einer Beamtin oder einem<br />

Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit<br />

anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2<br />

verliehen wird.<br />

(2) 1 Eine Beförderung ist nicht zulässig<br />

1. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten<br />

in einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten Dauer; dies gilt<br />

nicht für die Beamtinnen und Beamten nach den §§ 7 und 37; die<br />

Erprobungszeit kann auch im Rahmen einer Zuweisung geleistet werden,<br />

2. während der Probezeit,<br />

3. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die<br />

Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende<br />

Leistungen gezeigt,<br />

4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass<br />

das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht.<br />

2<br />

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen<br />

werden.<br />

(3) Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.<br />

(4) 1 Legt ein Beamter, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis<br />

ruhen oder der ohne Bezüge beurlaubt ist, sein Mandat nieder und bewirbt

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