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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Vorbereitungsdienst.<br />

2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.<br />

Hmbg BG § 15 Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung<br />

und Laufbahnbefähigung<br />

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb<br />

abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für seine<br />

Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen<br />

Dienstherrn erworben hat.<br />

(2) 1 Wer die Laufbahnbefähigung in einem Ausbildungs- oder<br />

Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des<br />

Geltungsbereiches dieses <strong>Gesetze</strong>s erworben hat, besitzt, soweit<br />

erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Satz 3, die<br />

Befähigung für eine entsprechende Laufbahn nach den §§ 13 und 14.<br />

2<br />

Wurde ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis nicht begründet,<br />

entscheidet die oberste Dienstbehörde über eine Anerkennung der<br />

Befähigung.<br />

Hmbg BG § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf Grund des<br />

Gemeinschaftsrechts<br />

1 Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des<br />

Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die<br />

Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt<br />

geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), erworben werden. 2 Das<br />

Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die<br />

Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.<br />

Hmbg BG § 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber<br />

(1) 1 Die Befähigung für eine Laufbahn kann auch ohne Erfüllen der<br />

vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen erwerben, wer durch Lebensund<br />

Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes<br />

befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen<br />

(andere Bewerberin oder Bewerber). 2 Dies gilt nicht, wenn eine<br />

bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch eine Regelung<br />

außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere<br />

Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben<br />

zwingend erforderlich ist.<br />

(2) Die Befähigung von anderen Bewerberinnen oder anderen Bewerbern ist<br />

durch den Landespersonalausschuss festzustellen.<br />

Hmbg BG § 18 Einstellung<br />

1 Eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung)<br />

ist im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur in einem<br />

Einstiegsamt zulässig. 2 Abweichend von Satz 1 kann<br />

1. bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,<br />

die zusätzlich zu den in § 14 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben<br />

wurden, wenn die Laufbahnvorschriften dies bestimmen,<br />

2. für Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 oder

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