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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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c) der Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis oder<br />

d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete<br />

hauptberufliche Tätigkeit oder<br />

b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder<br />

c) eine inhaltlich den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes<br />

entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder berufliche<br />

Fortbildung oder<br />

d) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene<br />

Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst.<br />

2<br />

Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nach Nummer 1<br />

Buchstabe c gilt § 4 Absatz 2 entsprechend, soweit dem nicht die Eigenart<br />

des Ausbildungsverhältnisses entgegensteht.<br />

(3) 1 Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im ersten<br />

Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) die Hochschulzugangsberechtigung oder<br />

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder<br />

ein gleichwertiger Abschluss und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit<br />

oder<br />

b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder<br />

c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem<br />

Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger<br />

Abschluss und ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst.<br />

2<br />

Das Erfordernis einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nummer 2<br />

Buchstabe a und des Vorbereitungsdienstes nach Nummer 2 Buchstabe c<br />

entfällt, wenn das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss auf<br />

Grund der vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden<br />

sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse von der obersten<br />

Dienstbehörde als für die Laufbahn unmittelbar qualifizierend anerkannt<br />

wurde. 3 Die Anerkennung kann im Falle nicht ausreichender<br />

berufspraktischer Fähigkeiten und Kenntnisse an eine bis zu<br />

sechsmonatige Einführung in die Laufbahnaufgaben gebunden werden.<br />

(4) 1 Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten<br />

Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) die Hochschulzugangsberechtigung oder<br />

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss<br />

abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche<br />

Tätigkeit oder<br />

b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder<br />

c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem<br />

Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium und ein mit einer Prüfung abgeschlossener

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