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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des<br />

Beamtenverhältnisses zulässig.<br />

(2) § 11 Absätze 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

[§§ 13 - 26] Abschnitt 3 Laufbahn<br />

Hmbg BG § 13 Laufbahn<br />

(1) 1 Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Fachrichtung und<br />

derselben Laufbahngruppe angehören. 2 Zur Laufbahn gehören auch<br />

Vorbereitungsdienst und Probezeit.<br />

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:<br />

1. Justiz,<br />

2. Polizei,<br />

3. Feuerwehr,<br />

4. Steuerverwaltung,<br />

5. Bildung,<br />

6. Gesundheits- und soziale Dienste,<br />

7. Agrar- und umweltbezogene Dienste,<br />

8. Technische Dienste,<br />

9. Wissenschaftliche Dienste,<br />

10. Allgemeine Dienste.<br />

(3) 1 Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die<br />

Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. 2 Zur Laufbahngruppe 2<br />

gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen<br />

gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. 3 Zur Laufbahngruppe 1<br />

gehören alle übrigen Laufbahnen. 4 Innerhalb der Laufbahngruppen<br />

bestehen in Abhängigkeit von der Vor- und Ausbildung unterschiedliche<br />

Einstiegsämter.<br />

(4) 1 Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation<br />

erfordern, zusammengefasst werden. 2 Zur Kennzeichnung können<br />

Laufbahnzweige eingerichtet werden. 3 Die Laufbahnbefähigung wird<br />

hierdurch nicht eingeschränkt.<br />

Hmbg BG § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen<br />

(1) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im ersten<br />

Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) der Hauptschulabschluss oder<br />

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und<br />

2. als sonstige Voraussetzung<br />

a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder<br />

b) ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.<br />

(2) 1 Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 im zweiten<br />

Einstiegsamt sind mindestens zu fordern:<br />

1. als Bildungsvoraussetzung<br />

a) der Realschulabschluss oder<br />

b) der Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

oder

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