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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit oder in ein anderes Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis<br />

mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens (§ 44) festzustellen.<br />

(3) Abschnitt 5 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 2529, 3672) ist entsprechend anzuwenden auf<br />

1. alle Personen,<br />

a) die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im<br />

Anwendungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s stehen, insbesondere Beamtinnen<br />

und Beamte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare,<br />

b) die sich für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beworben haben<br />

und<br />

c) deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,<br />

2. alle Dienstherren im Anwendungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s.<br />

Hmbg BG § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der<br />

Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Nichtigkeit der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde<br />

festgestellt. 2 Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem<br />

Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich<br />

bekannt zu geben.<br />

(2) 1 Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, kann der Ernannten<br />

oder dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten<br />

werden; im Falle des § 8 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG ist sie zu<br />

verbieten. 2 Das Verbot der Amtsführung kann erst ausgesprochen<br />

werden, wenn im Fall<br />

1. des § 11 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG die schriftliche Bestätigung der<br />

Wirksamkeit der Ernennung,<br />

2. des § 11 Absatz 1 Nummer 2 BeamtStG die Bestätigung der Ernennung<br />

oder<br />

3. des § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 7<br />

Absatz 3 BeamtStG die Zulassung einer Ausnahme<br />

abgelehnt worden ist.<br />

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen<br />

Amtshandlungen der Ernannten oder des Ernannten sind in gleicher Weise<br />

gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.<br />

(4) Die der Ernannten oder dem Ernannten gewährten Leistungen können<br />

belassen werden.<br />

Hmbg BG § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Rücknahme der Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde<br />

erklärt und ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekannt zu<br />

geben. 2 In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummern 3 und 4 BeamtStG<br />

muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen;<br />

sie beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde Kenntnis von der Ablehnung<br />

der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 8<br />

zuständige Stelle oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung<br />

durch den Landespersonalausschuss oder die Aufsichtsbehörde hat. 3 Die

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