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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder<br />

Bezirksamtsleiter ein dem früheren Amt entsprechendes Amt im<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden, wenn sie oder er<br />

dies innerhalb des ersten Monats nach der Beendigung beantragt. 3 Wird<br />

kein Amt übertragen, tritt sie oder er nach Maßgabe von Absatz 4 in den<br />

dauernden Ruhestand.<br />

(4) 1 Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder<br />

der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für<br />

die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht<br />

entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere<br />

Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird.<br />

2<br />

Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand<br />

befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. 3 Wird ein<br />

Bezirksamtsleiter abberufen, gilt er mit der Mitteilung über die Abberufung<br />

als in den einstweiligen Ruhestand versetzt; Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nicht in ein solches auf Lebenszeit<br />

umgewandelt werden, ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nicht in<br />

ein solches auf Zeit umgewandelt werden.<br />

Hmbg BG § 8 Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG)<br />

Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG lässt die oberste Dienstbehörde zu.<br />

Hmbg BG § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung<br />

(§ 8 BeamtStG)<br />

(1) Die Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden nach Maßgabe der<br />

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom Senat ernannt,<br />

soweit er dieses Recht nicht nach Artikel 45 der Verfassung auf andere<br />

Stellen übertragen hat.<br />

(2) Die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten werden von der<br />

obersten Dienstbehörde ernannt, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung<br />

oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.<br />

(3) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihung eines anderen Amtes<br />

mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.<br />

(4) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der<br />

Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein<br />

späterer Tag bestimmt ist.<br />

(5) 1 Mit der Begründung des Beamtenverhältnisses erlischt ein<br />

privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn. 2 Es lebt auch im Fall<br />

der Nichtigkeit oder der Rücknahme dieser Ernennung nicht wieder auf.<br />

Hmbg BG § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der<br />

gesundheitlichen Eignung (§ 9 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber sollen durch Stellenausschreibung<br />

ermittelt werden. 2 Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung<br />

oder ein allgemein zugänglicher Hinweis im Internet vorausgehen. 3 Die<br />

gesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten<br />

auf Zeit bleiben unberührt.

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