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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre<br />

Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.<br />

(5) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die<br />

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Hmbg BG § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 BeamtStG)<br />

(1) 1 Die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nur zulässig zur<br />

Verleihung eines Amtes als<br />

1. Oberbaudirektorin oder Oberbaudirektor,<br />

2. Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit<br />

oder Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und<br />

Informationsfreiheit,<br />

3. Bezirksamtsleiterin oder Bezirksamtsleiter,<br />

4. Professorin oder Professor (§ 121 Absatz 2),<br />

5. Hochschuldozentin oder Hochschuldozent (§ 125 Absatz 1),<br />

6. Oberassistentin oder Oberassistent, Oberingenieurin oder<br />

Oberingenieur, wissenschaftliche oder künstlerische Assistentin oder<br />

wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent, Juniorprofessorin oder<br />

Juniorprofessor (§ 126),<br />

7. Präsidentin oder Präsident, hauptamtliche Vizepräsidentin oder<br />

hauptamtlicher Vizepräsident oder Kanzlerin oder Kanzler einer<br />

Hochschule, hauptamtliche Vizepräsidentin als Dekanin oder<br />

hauptamtlicher Vizepräsident als Dekan einer Fakultät der Universität<br />

Hamburg oder der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,<br />

Kanzlerin als Geschäftsführerin oder Kanzler als Geschäftsführer einer<br />

Fakultät der Universität Hamburg oder der Hochschule für Angewandte<br />

Wissenschaften Hamburg.<br />

2<br />

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Amtszeit neun<br />

Jahre. 3 Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit finden die Vorschriften<br />

des dritten Abschnitts keine Anwendung.<br />

(2) 1 Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder<br />

der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt<br />

weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen<br />

Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt<br />

berufen werden soll und das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

2<br />

Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht<br />

nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem<br />

Beamtenverhältnis entlassen. 3 Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit<br />

im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine<br />

weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht<br />

unterbrochen.<br />

(3) 1 Wird die Bezirksamtsleiterin oder der Bezirksamtsleiter aus einem<br />

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einem Dienstherrn im<br />

Geltungsbereich dieses <strong>Gesetze</strong>s nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Zeit<br />

ernannt, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des<br />

Amtsverhältnisses als Bezirksamtsleiterin oder als Bezirksamtsleiter in den<br />

einstweiligen Ruhestand. 2 Ihr oder ihm soll innerhalb von drei Monaten

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