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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit.<br />

(6) 1 Erhält eine Beamtin oder ein Beamter ein anderes Amt mit leitender<br />

Funktion nach Absatz 1, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist<br />

wie das ihr oder ihm zuvor übertragene Amt mit leitender Funktion, so<br />

läuft die Probezeit weiter. 2 Wird der Beamtin oder dem Beamten ein<br />

höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion nach Absatz 1 übertragen,<br />

so beginnt eine neue Probezeit. 3 Die Probezeit in dem zuvor übertragenen<br />

Amt gilt als erfolgreich abgeschlossen, soweit sie mindestens sechs<br />

Monate betragen hat.<br />

(7) Die Beamtin oder der Beamte ist<br />

1. mit Ablauf der Probezeit nach Absatz 1,<br />

2. mit Beendigung ihres oder seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit<br />

oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder<br />

3. mit der Verhängung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 entlassen.<br />

(8) 1 Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem<br />

Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis<br />

auf Lebenszeit zu verleihen. 2 Einer Richterin oder einem Richter darf das<br />

Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn sie oder er seine<br />

Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.<br />

(9) 1 Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf<br />

Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.<br />

2 3<br />

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. In den Fällen des Absatzes 7<br />

Nummer 1 lebt das ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das<br />

ruhende Richterverhältnis auf Lebenszeit wieder auf.<br />

Hmbg BG § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)<br />

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz<br />

und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.<br />

(2) 1 Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können<br />

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. 2 Sie sind zu<br />

verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig<br />

angesehen werden können. 3 Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch<br />

ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte<br />

Amtszeit begründet worden ist. 4 Es endet ferner durch Abberufung, wenn<br />

diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.<br />

(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das<br />

Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Absatz 5), die<br />

Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15<br />

BeamtStG, §§ 27 bis 29), die Ernennung und Entlassung nach Erreichen<br />

der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Nummer 5 BeamtStG), die<br />

anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72 bis 75), die<br />

Wohnung (§ 55), die Arbeitszeit (§ 61) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht<br />

anzuwenden.

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