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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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zu den Auswahlkriterien, zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren<br />

sowie zur Ermittlung von Ausbildungskapazitäten.<br />

(7) Die Absätze 3 bis 5 sind in Verbindung mit den dazu nach Absatz 6<br />

erlassenen Rechtsverordnungen auf Bewerberinnen und Bewerber für eine<br />

Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das<br />

Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.<br />

Hmbg BG § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit<br />

leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)<br />

(1) 1 Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im Beamtenverhältnis auf<br />

Probe verliehen; es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit<br />

mindestens demselben Endgrundgehalt im Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit innehat oder innehatte. 2 Die regelmäßige Probezeit dauert<br />

zwei Jahre. 3 Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende<br />

Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit<br />

angerechnet werden. 4 Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen<br />

von Satz 2 zulassen; die Mindestprobezeit beträgt auch nach Anrechnung<br />

von Zeiten nach Satz 3 ein Jahr. 5 Eine Verlängerung der Probezeit ist<br />

nicht zulässig.<br />

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne von Absatz 1 sind vorbehaltlich des<br />

Absatzes 3 die<br />

1. Ämter der Besoldungsordnung B,<br />

2. der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen oder<br />

Leiter von Behörden,<br />

3. Ämter der Leiterinnen oder Leiter öffentlicher Schulen.<br />

(3) Nicht unter Absatz 1 fallen<br />

1. Ämter beim Rechnungshof,<br />

2. Ämter bei der Bürgerschaft,<br />

3. Ämter, die von § 37 erfasst werden, sowie<br />

4. Ämter, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis<br />

auf Zeit übertragen werden.<br />

(4) 1 In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer<br />

1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem<br />

Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und<br />

2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen<br />

werden könnte.<br />

2<br />

Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.<br />

(5) 1 Vom Tage der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Sinne von<br />

Absatz 1 ruhen für die Dauer dieses Verhältnisses die Rechte und Pflichten<br />

aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder<br />

dem Richter zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder<br />

Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der<br />

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von<br />

Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder<br />

das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 2 Dienstvergehen, die<br />

mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das<br />

Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt,

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