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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten<br />

Bewerberinnen und Bewerbern besteht.<br />

2. Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises oder sofern<br />

die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen,<br />

erfolgt die Auswahl<br />

a) nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer<br />

Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,<br />

b) unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung<br />

verstrichen ist,<br />

c) unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen<br />

außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der<br />

Ausbildungsplätze vorzubehalten.<br />

3<br />

Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid bei<br />

Ranggleichheit sind möglich.<br />

(4) 1 Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen<br />

und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a<br />

Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre<br />

als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des<br />

Entwicklungshelfer-<strong>Gesetze</strong>s vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt<br />

geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils<br />

geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das<br />

freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des<br />

Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in<br />

der jeweils geltenden Fassung oder eine Kinderbetreuungszeit von<br />

mindestens drei Jahren geleistet haben. 2 Diese Bewerberinnen und<br />

Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer<br />

ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von drei Jahren<br />

früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder<br />

bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder<br />

unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen<br />

ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. 3 Dies gilt nicht,<br />

wenn die Bewerberinnen und Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher<br />

Bewerberinnen und Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch<br />

das Los erforderlich gewesen wäre. 4 Zur Vermeidung einer<br />

unangemessenen Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die<br />

keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit<br />

geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.<br />

(5) 1 Die nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität<br />

wird ermittelt nach den<br />

1. für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan<br />

bereitgestellten Stellen und Mitteln,<br />

2. personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen<br />

Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;<br />

die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. 2 Die<br />

Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der<br />

Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen<br />

Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.<br />

(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der<br />

Absätze 3 bis 5 das Nähere zu den beschränkten Vorbereitungsdiensten,

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