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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg BG § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2<br />

BeamtStG)<br />

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der<br />

Genehmigung des Senats.<br />

Hmbg BG § 3 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte und<br />

Vorgesetzte<br />

(1) 1 Oberste Dienstbehörde der Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist<br />

der Senat als oberste Verwaltungsbehörde. 2 Oberste Dienstbehörde der<br />

Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten ist die durch Gesetz,<br />

Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte Stelle.<br />

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche<br />

Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder<br />

des Beamten zuständig ist.<br />

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für<br />

die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.<br />

(4) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des<br />

Dienstvorgesetzten auch teilweise zur Ausführung auf andere Behörden<br />

übertragen.<br />

[§§ 4 - 12] Abschnitt 2 Beamtenverhältnis<br />

Hmbg BG § 4 Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)<br />

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />

abgeleistet.<br />

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes<br />

in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des<br />

Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. 2 Auf die Auszubildenden sind<br />

mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3<br />

BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst<br />

geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch<br />

Gesetz oder auf Grund eines <strong>Gesetze</strong>s etwas anderes bestimmt wird.<br />

3<br />

Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem<br />

Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert<br />

am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), abzugeben. 4 Wer sich gegen die<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes<br />

betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis<br />

aufgenommen werden.<br />

(3) 1 Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für<br />

die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann<br />

insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden,<br />

soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße<br />

Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. 2 Es<br />

gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:<br />

1. Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber für eine<br />

Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung in einer<br />

Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung eines überragend wichtigen

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