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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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- Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m 2 ;<br />

- Plätze:<br />

- Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,<br />

- nicht überdachte Stellplätze mit einer Fläche bis zu 50 m 2 je<br />

Grundstück und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,<br />

- Kinderspielplätze;<br />

- Sonstige Anlagen:<br />

- Fahrradabstellanlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 50 m 2 , außer im<br />

Außenbereich,<br />

- Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,<br />

- Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,<br />

- Grabdenkmale auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler, Skulpturen und<br />

sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,<br />

- Bedienungs- und Wartungsanlagen einschließlich der zugehörigen<br />

Treppen, Leitern, Tritte, Laufstege und Umwehrungen,<br />

- Rohrleitungen und Rohrbrücken bis 10 m Spannweite innerhalb von<br />

Industrie- und Gewerbebetrieben, sofern sie nicht über öffentliche<br />

Verkehrsflächen führen,<br />

- Außenwandanstriche und Anstriche äußerer Bauteile, ausgenommen<br />

bildliche Darstellungen,<br />

- Telefonzellen bzw. Telefonstandsäulen,<br />

- andere unbedeutende Anlagen oder untergeordnete Teile von Anlagen<br />

wie Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen,<br />

Außenleuchten, Maschinenfundamente, Fahrzeugwaagen, Pergolen,<br />

Jägerstände, Wildfütterungsstände, Bienenfreistände, Taubenhäuser,<br />

Teppichklopf- und Wäschetrocknungsvorrichtungen im Freien,<br />

Befestigungen von Zuwegungen und Zufahrten, Sicherheitsvorrichtungen<br />

an Dächern und Gebäuden.<br />

II Änderung der Nutzung<br />

Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn<br />

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als<br />

für die bisherige gelten oder<br />

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abschnitt I verfahrensfrei<br />

wäre.<br />

III Beseitigung von Anlagen<br />

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von<br />

1. Anlagen nach Abschnitt I,<br />

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,<br />

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.<br />

IV Instandhaltungsarbeiten<br />

Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.

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