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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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- geschlossenen Großgaragen;<br />

- Anlagen der Ver- und Entsorgung:<br />

- Brunnen,<br />

- Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikation,<br />

Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5,0 m und<br />

einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m 2 ,<br />

- Leitungen für Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Lüftung, Klima und für<br />

ölbefeuerte Feuerstätten,<br />

- Grundstücksentwässerungsanlagen;<br />

- Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:<br />

- unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich der Masten mit<br />

einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit<br />

einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m 3 sowie, soweit sie in, auf oder an<br />

einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit<br />

verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,<br />

- Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur<br />

Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger<br />

Verkehrsmittel, für Sirenen, für Überwachungskameras und für Fahnen,<br />

- Signalhochbauten für die Landesvermessung,<br />

- Flutlichtmasten auf zugelassenen Sportstätten mit einer Höhe bis zu<br />

10,0 m, außer im Außenbereich;<br />

- Behälter:<br />

- ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von<br />

weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Bruttorauminhalt<br />

bis zu 6 m 3 ,<br />

- ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten<br />

mit einem Bruttorauminhalt bis zu 10 m 3 ,<br />

- ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Bruttorauminhalt bis zu<br />

50 m 3 und einer Höhe bis zu 3,0 m,<br />

- Gärfutterbehälter mit einer Höhe bis zu 6,0 m und Schnitzelgruben,<br />

- Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,<br />

- Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m 3 ,<br />

- Behälter zum Sammeln wieder verwertbarer Abfallstoffe wie Altpapier<br />

und Altglas bis zu 10 m 3 Größe auf öffentlichen Wegen, Grünflächen oder<br />

öffentlich genutzten Privatflächen,<br />

- <strong>Stand</strong>plätze für Wertstoff- und Abfallbehälter einschließlich der<br />

zugehörigen Müllbehälterschränke,<br />

- Briefkästen, Behälter und Schränke, die zu Zwecken der Postannahme<br />

bzw. Postverteilung aufgestellt werden;<br />

- Mauern und Einfriedigungen:<br />

- durchbrochene Einfriedigungen bis 1,50 m Höhe,<br />

- offene, sockellose Einfriedigungen für Grundstücke, die einem landoder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen<br />

Erzeugung dienen,

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