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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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- bis zu 4,50 m Firsthöhe,<br />

- bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65<br />

vorliegt;<br />

nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten,<br />

- Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der<br />

Schülerbeförderung dienen,<br />

- Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine<br />

Aufenthaltsräume haben,<br />

- Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m 2 und einer Tiefe<br />

bis zu 3,0 m sowie untergeordnete Überdachungen wie z. B.<br />

Hauseingangsüberdachungen,<br />

- Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von<br />

höchstens 24 m 2 ,<br />

- Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten,<br />

- Container für den vorübergehenden Aufenthalt von Personal im<br />

Hafengebiet nach § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom<br />

25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 8. Juni 2004<br />

(HmbGVBl. S. 253), sowie in festgesetzten Gewerbe- und<br />

Industriegebieten;<br />

- Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mit Ausnahme von:<br />

- freistehenden Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,<br />

- Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und<br />

Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe von mehr<br />

als 3,0 m und einer Gesamtlänge von mehr als 9,0 m,<br />

- Feuerlöschanlagen, Lüftungsanlagen, Rauch- und<br />

Wärmeabzugsanlagen, CO-Überwachungsanlagen, Brandmeldeanlagen,<br />

Alarmierungsanlagen, Starkstromanlagen und Schutzvorhänge in<br />

- Hochhäusern<br />

- Gebäuden mit mehr als 1 600 m 2 Grundfläche des Geschosses mit der<br />

größten Ausdehnung, die nicht Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude<br />

sind,<br />

- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich<br />

ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m 2 haben,<br />

- Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als<br />

200 Besucher fassen, oder solchen mit mehreren Versammlungsräumen,<br />

die insgesamt<br />

mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume<br />

gemeinsame Rettungswege haben,<br />

- Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen oder<br />

Freisportanlagen, deren Besucherbereich jeweils mehr als<br />

1 000 Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen<br />

besteht,<br />

- Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Betten,<br />

- Krankenhäusern, Heimen und sonstigen Einrichtungen zur<br />

Unterbringung oder Pflege von Personen,

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