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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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6. die Überwachung der Sachverständigen,<br />

7. die Vergütung der Sachverständigen.<br />

(9) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu<br />

erlassen über<br />

1. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, denen im Auftrag der<br />

Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Prüfaufgaben und Aufgaben der<br />

Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden<br />

können, sowie<br />

2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn<br />

oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die<br />

Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und<br />

bescheinigen.<br />

(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass<br />

für bestimmte Typengenehmigungen sowie für bestimmte Fliegende<br />

Bauten die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §§ 65 und 66 ganz<br />

oder teilweise auf andere Stellen übertragen werden, und die Vergütung<br />

dieser Stellen zu regeln.<br />

(11) 1 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die<br />

Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 für die<br />

Fälle auf die Bezirksämter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen<br />

Bezirksversammlungen den Verordnungsentwürfen zugestimmt haben.<br />

2<br />

Die Verordnungen bedürfen in diesen Fällen vor ihrem Erlass durch das<br />

Bezirksamt der Genehmigung der zuständigen Behörde. 3 Die Bürgerschaft<br />

beschließt Vorschriften nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch<br />

Gesetz, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem<br />

Verordnungsentwurf nicht zugestimmt oder nicht binnen vier Monaten<br />

nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung<br />

entschieden hat.<br />

Hmbg BauO § 82 (weggefallen)<br />

Hmbg BauO § 83 In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmungen;<br />

Fortgeltung von Vorschriften<br />

(1) 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung<br />

folgenden Monats in Kraft. 2 Die Vorschriften über die Ermächtigung zum<br />

Erlass von Rechtsverordnungen treten am Tage nach der Verkündung in<br />

Kraft.<br />

(2) 1 Dieses Gesetz gilt für Vorhaben, für die nach seinem In-Kraft-Treten<br />

Genehmigungsanträge gestellt werden, sowie für genehmigungsfreie<br />

Vorhaben, mit deren Ausführung nach dem In-Kraft-Treten des <strong>Gesetze</strong>s<br />

begonnen wird. 2 Ist über einen Antrag beim In-Kraft-Treten dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s noch nicht entschieden worden, so kann die Antragstellerin oder<br />

der Antragsteller verlangen, dass die Entscheidung nach diesem Gesetz<br />

getroffen wird.<br />

(3) § 39 Absatz 3 Sätze 2 und 3 der Hamburgischen Bauordnung in der bis<br />

zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt fort.<br />

(4) Soweit in diesem Gesetz an die Festsetzung von Baugebieten Rechtsfolgen<br />

geknüpft werden, gelten diese auch für die entsprechenden Baugebiete in<br />

den nach § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes übergeleiteten

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