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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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vorliegen, mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen<br />

Bauabschnitts beginnt,<br />

10. entgegen § 72 a Absatz 2 mit der Bauausführung eines Gebäudes<br />

beginnt, ohne dass die Grundfläche abgesteckt und seine Höhenlage<br />

festgelegt und gekennzeichnet ist,<br />

11. entgegen § 72 a Absatz 3 nicht von Baubeginn an<br />

Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise sowie<br />

Bescheinigungen von Prüfsachverständigen an der Baustelle vorhält,<br />

12. entgegen § 72 a Absatz 4 die Baubeginnsanzeige nicht mindestens<br />

eine Woche vor Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben<br />

und vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von<br />

mehr als drei Monaten mitteilt,<br />

13. entgegen § 77 Absatz 1 Satz 1 Beginn und Beendigung bestimmter<br />

Bauarbeiten nicht anzeigt,<br />

14. entgegen § 77 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bestimmte Bauarbeiten ohne<br />

Zustimmung fortführt,<br />

15. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 3 bauliche Anlagen benutzt,<br />

16. entgegen § 77 Absatz 2 Satz 5 Feuerungsanlagen oder ortsfeste<br />

Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke ohne die erforderliche<br />

Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des<br />

Bezirksschornsteinfegermeisters über die sichere Benutzbarkeit der<br />

Abgasanlagen und Leitung in Betrieb nimmt,<br />

17. einer nach diesem Gesetz erlassenen oder als auf Grund dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s erlassen geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die<br />

Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige<br />

Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen<br />

nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu<br />

verhindern.<br />

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro<br />

geahndet werden.<br />

(4) 1 Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 begangen<br />

worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit<br />

bezieht, eingezogen werden. 2 § 23 des <strong>Gesetze</strong>s über<br />

Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />

S. 603), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3229),<br />

ist anzuwenden.<br />

Hmbg BauO § 81 Rechtsverordnungen<br />

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen<br />

wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu<br />

erlassen über<br />

1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 52,<br />

2. die äußere Gestaltung von Anlagen zur Durchführung<br />

baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten<br />

bebauten oder unbebauten Teilen des Gebietes der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf<br />

deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

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