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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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oder die Erteilung einer vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Gestattung<br />

ersetzt werden.<br />

(2) Die Unterschrift unter die Erklärung nach Absatz 1 muss amtlich oder<br />

öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.<br />

(3) 1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde<br />

unter. 2 Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der<br />

Baulast nicht mehr besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen die durch die<br />

Baulast Verpflichteten und Begünstigten angehört werden. 4 Der Verzicht<br />

wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.<br />

(4) 1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.<br />

2 Das Baulastenverzeichnis begründet eine widerlegbare Vermutung für<br />

den Bestand und Umfang der eingetragenen Baulast. 3 Ein Rechtsanspruch<br />

auf Übernahme in das Baulastenverzeichnis besteht nicht.<br />

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis<br />

Einsicht nehmen oder sich Ablichtungen fertigen lassen.<br />

[§§ 80 - 83] Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen,<br />

Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

Hmbg BauO § 80 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. bei der Errichtung oder dem Betrieb einer Baustelle entgegen § 14<br />

Absatz 1 Gefährdungen oder vermeidbare Belästigungen herbeiführt oder<br />

entgegen § 14 Absatz 2 erforderliche Schutzmaßnahmen unterlässt,<br />

2. Bauprodukte entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne das Ü-<br />

Zeichen oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 ohne das CE-Zeichen<br />

verwendet,<br />

3. nicht geregelte Bauarten entgegen § 21 Absatz 1 ohne allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis<br />

oder Zustimmung im Einzelfall anwendet,<br />

4. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass die<br />

Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 vorliegen,<br />

5. den Pflichten als Bauherrin oder Bauherr (§ 54 Absatz 2), als<br />

Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 55 Absatz 2), als<br />

Unternehmerin oder Unternehmer (§ 56 Absatz 2), als Bauleiterin oder<br />

Bauleiter (§ 57 Absatz 2) oder als deren Vertretung zuwiderhandelt,<br />

6. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 66 Absatz 2) oder<br />

ohne Anzeige und Abnahme (§ 66 Absatz 5) in Gebrauch nimmt,<br />

7. als Prüfsachverständige für Bautechnik oder Prüfsachverständiger für<br />

Bautechnik entgegen § 68 Absätze 2 und 3 und § 77 Absatz 2 Satz 2 eine<br />

unrichtige Bescheinigung ausstellt,<br />

8. ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 72 Absätze 1 und 2) oder<br />

Teilbaugenehmigung (§ 72 Absatz 5) oder abweichend von der erteilten<br />

Genehmigung oder ohne die erforderliche Ausnahme, Befreiung oder<br />

Abweichungsentscheidung Anlagen errichtet, aufstellt, anbringt, ändert,<br />

benutzt oder beseitigt,<br />

9. entgegen § 72 a Absatz 1 vor Zugang der Baugenehmigung oder ohne<br />

dass die nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen oder die<br />

Baubeginnsanzeige nach § 72 a Absatz 4 der Bauaufsichtsbehörde

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