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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann<br />

in Betrieb genommen werden, wenn die Bezirksschornsteinfegermeisterin<br />

oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit und sichere<br />

Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat.<br />

Hmbg BauO § 78 Bauüberwachung<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann bei der Bauausführung und der<br />

Beseitigung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der<br />

Pflichten der am Bau Beteiligten überwachen. 2 An ihrer Stelle werden<br />

nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Prüfsachverständige für Bautechnik<br />

tätig.<br />

(2) 1 Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer<br />

Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Bauausführung bei<br />

baulichen Anlagen, für die nach § 68 Absatz 2 Bescheinigungen zu erteilen<br />

sind, hinsichtlich der Umsetzung der von ihnen bescheinigten Nachweise.<br />

2<br />

Sie bescheinigen die ordnungsgemäße Bauausführung entsprechend der<br />

geprüften bautechnischen Nachweise. 3 Werden festgestellte Mängel nicht<br />

unverzüglich behoben oder wird der Überwachungsvertrag vorzeitig<br />

beendet, haben sie die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.<br />

(3) 1 Die Prüfsachverständigen für Bautechnik überwachen nach näherer<br />

Maßgabe der Verordnung nach § 81 Absatz 9 die Einhaltung der von ihnen<br />

entsprechend § 68 Absatz 3 bescheinigten <strong>Stand</strong>sicherheitsanforderungen<br />

bei der Beseitigung baulicher Anlagen. 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt<br />

entsprechend.<br />

(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten,<br />

soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken<br />

entnommen werden.<br />

(5) 1 Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in<br />

die Bescheide und Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse,<br />

Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die<br />

Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere<br />

vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren. 2 Die Bauherrin oder der<br />

Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen<br />

Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.<br />

Hmbg BauO § 79 Baulasten, Baulastenverzeichnis<br />

(1) 1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können<br />

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie<br />

Erbbauberechtigte mit Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder<br />

des Grundstückseigentümers öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu<br />

einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen<br />

übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

ergeben (Baulasten). 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter<br />

mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch<br />

gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger. 3 Steht das<br />

Grundstück im öffentlichen Eigentum, kann die Bestellung einer Baulast<br />

durch eine Erlaubnis nach § 19 HWG, die für den Zeitraum der<br />

regelmäßigen <strong>Stand</strong>dauer vergleichbarer baulicher Anlagen erteilt wird,

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