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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(2) Die Bauaufsichtsbehörde kann anordnen, dass<br />

1. verwahrloste oder durch Beschriftung und Bemalung verunstaltete Bauund<br />

Werbeanlagen oder Teile von ihnen ganz oder teilweise in <strong>Stand</strong><br />

gesetzt werden, dass ihr Anstrich erneuert oder dass die Fassade gereinigt<br />

wird; ist eine Instandsetzung nicht möglich, so kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung der Anlage verlangen,<br />

2. Grundstücke aufgeräumt oder ordnungsgemäß hergerichtet werden<br />

oder dass endgültig nicht mehr genutzte Anlagen beseitigt oder dauerhaft<br />

gesichert werden,<br />

3. Sachen, insbesondere Fahrzeuge, Schutt und Gerümpel, auf<br />

unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen nicht oder nur unter<br />

bestimmten Vorkehrungen aufgestellt oder gelagert werden.<br />

(3) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass bestehende bauliche<br />

Anlagen den Anforderungen dieses <strong>Gesetze</strong>s oder den auf Grund dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s erlassenen Vorschriften angepasst werden, soweit dies wegen<br />

einer Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit notwendig ist. 2 Dies gilt<br />

auch für die Herstellung von Folgeeinrichtungen auf den Grundstücken,<br />

wie Kinderspielplätze, <strong>Stand</strong>plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter sowie<br />

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, wenn geeignete Flächen<br />

verfügbar sind. 3 Bei wesentlicher Änderung baulicher Anlagen kann<br />

gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht berührten Teile<br />

der baulichen Anlage an die Anforderungen dieses <strong>Gesetze</strong>s oder der auf<br />

Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen Vorschriften angepasst werden, wenn<br />

dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.<br />

(4) Werden durch Veränderung der Grenzen bebauter Grundstücke<br />

Verhältnisse geschaffen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

zuwiderlaufen, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein<br />

rechtmäßiger Zustand hergestellt wird.<br />

Hmbg BauO § 77 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und<br />

Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 2 Die Bauarbeiten<br />

dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der<br />

Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat. 3 In den Fällen des § 78<br />

Absatz 2 treten an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde die<br />

Prüfsachverständigen für Bautechnik.<br />

(2) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der<br />

Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei<br />

Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2 Mit der Anzeige<br />

nach Satz 1 ist bei den in § 68 Absatz 2 bezeichneten Vorhaben eine<br />

Bescheinigung der Prüfsachverständigen oder des Prüfsachverständigen<br />

über die ordnungsgemäße Bauausführung vorzulegen. 3 Eine bauliche<br />

Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Anlagen<br />

zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie<br />

Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar<br />

sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. 4 Die<br />

Bauherrin oder der Bauherr hat die Errichtung von Abgasanlagen der<br />

Bezirksschornsteinfegermeisterin oder dem<br />

Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig anzuzeigen. 5 Feuerstätten,

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