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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(5) Kommt hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 eine Einigung zwischen den<br />

Beteiligten nicht zustande, so kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />

entsprechenden Anordnungen erlassen.<br />

(6) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr haben Arbeiten, die eine Duldungspflicht<br />

auslösen, mindestens zwei Wochen vor Ausführungsbeginn der Nachbarin<br />

oder dem Nachbarn mitzuteilen. 2 Die Mitteilung ist nicht erforderlich,<br />

wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr notwendig<br />

sind.<br />

(7) 1 Die Bauherrin oder der Bauherr ist der Nachbarin oder dem Nachbarn<br />

zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet, der aus Maßnahmen aus den<br />

Absätzen 1 bis 4 entsteht. 2 Auf Verlangen der Nachbarin oder des<br />

Nachbarn ist vor Beginn der Ausführung in Höhe des voraussichtlich<br />

entstehenden Schadens Sicherheit zu leisten; die Sicherheitsleistung ist<br />

nicht erforderlich, wenn die Arbeiten zur Abwendung einer unmittelbaren<br />

Gefahr notwendig sind.<br />

Hmbg BauO § 74 a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter<br />

Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und<br />

deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.<br />

Hmbg BauO § 75 Einstellung von Arbeiten<br />

(1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die<br />

Einstellung der Arbeiten anordnen. 2 Dies gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 a<br />

begonnen wurde,<br />

2. bei der Ausführung eines Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen<br />

abgewichen wird,<br />

3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen § 20 Absatz 1 keine CE-<br />

Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen, oder<br />

4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-<br />

Kennzeichnung (§ 20 Absatz 1 Satz 1) oder dem Ü-Zeichen (§ 22<br />

Absatz 4) gekennzeichnet sind.<br />

3<br />

Die Einstellung kann auch mündlich angeordnet werden.<br />

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer Einstellung fortgesetzt, so kann<br />

die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle<br />

vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in<br />

amtlichen Gewahrsam bringen.<br />

Hmbg BauO § 76 Herstellung ordnungsgemäßer Zustände<br />

(1) 1 Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise<br />

oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere<br />

Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 2 Werden<br />

Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so<br />

kann diese Nutzung untersagt werden.

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