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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(4) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn<br />

genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der<br />

Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten<br />

mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen<br />

(Baubeginnanzeige).<br />

Hmbg BauO § 73 Geltungsdauer der Baugenehmigung und des<br />

Vorbescheids<br />

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn<br />

innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des<br />

Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr<br />

unterbrochen worden ist.<br />

(2) Der Vorbescheid gilt ein Jahr.<br />

(3) 1 Die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 können auf Antrag jeweils bis zu<br />

einem Jahr verlängert werden. 2 Sie können auch rückwirkend verlängert<br />

werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde<br />

eingegangen ist.<br />

[§§ 74 - 79] Dritter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen,<br />

Bauüberwachung, Baulasten<br />

Hmbg BauO § 74 Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken<br />

(1) Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das<br />

Betreten ihrer Grundstücke und das Aufstellen der erforderlichen Gerüste<br />

sowie die Vornahme von Arbeiten zu dulden, soweit dies zur Errichtung,<br />

Änderung oder Unterhaltung von Anlagen auf den Nachbargrundstücken<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Grenzt ein Gebäude unmittelbar an ein höheres Gebäude auf einem<br />

Nachbargrundstück, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des<br />

höheren Gebäudes zu dulden, dass die erforderlichen Schornsteine und<br />

Lüftungsleitungen des niedrigeren Gebäudes an der Grenzwand des<br />

höheren Gebäudes befestigt und instand gehalten werden.<br />

(3) 1 Wird ein Gebäude an ein niedrigeres Gebäude auf einem<br />

Nachbargrundstück angebaut, so hat die Eigentümerin oder der<br />

Eigentümer des neu errichteten höheren Gebäudes dafür zu sorgen, dass<br />

das Dach des vorhandenen niedrigeren Gebäudes dicht an die Wand des<br />

höheren Gebäudes angeschlossen wird. 2 Die Eigentümerin oder der<br />

Eigentümer des vorhandenen niedrigeren Gebäudes hat dabei zu dulden,<br />

dass der erforderliche dichte Anschluss auch durch übergreifende Bauteile<br />

hergestellt wird.<br />

(4) Soll eine bauliche Anlage tiefer als eine bereits vorhandene angrenzende<br />

Nachbarbebauung gegründet werden, so hat die Eigentümerin oder der<br />

Eigentümer der bestehenden baulichen Anlage die Unterfangung zu<br />

dulden, wenn und soweit diese zur Erhaltung der <strong>Stand</strong>sicherheit der<br />

bestehenden baulichen Anlage erforderlich ist.

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