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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange<br />

berührt werden. 2 Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Zugang des Beteiligungsschreibens bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich<br />

oder zur Niederschrift vorzubringen. 3 Wird den Einwendungen eines<br />

Nachbarn nicht entsprochen, so ist ihm die Entscheidung über die<br />

Befreiung oder die Abweichung zuzustellen. 4 Sofern Einwendungen<br />

innerhalb dieser Frist nicht bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, sind sie<br />

ausgeschlossen. 5 Auf den Ausschluss der Einwendungen sind die<br />

Nachbarn hinzuweisen. 6 Die Beteiligung nach Satz 1 entfällt, wenn die zu<br />

beteiligenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen<br />

unterschrieben oder dem Bauvorhaben auf andere Weise zugestimmt<br />

haben.<br />

Hmbg BauO § 72 Baugenehmigung<br />

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen<br />

Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.<br />

(2) 1 Die Baugenehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche<br />

Entscheidungen ein, sofern solche nach den im<br />

Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften erforderlich sind. 2 Diese sind zu benennen.<br />

(3) Die Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und unter<br />

dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung<br />

einer Auflage erteilt werden.<br />

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.<br />

(5) 1 Auf Antrag kann eine Genehmigung für einen Teil der Anlage erteilt<br />

werden, wenn eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung der<br />

gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im<br />

Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen<br />

(Teilbaugenehmigung). 2 Die Bindungswirkung der vorläufigen<br />

Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder<br />

Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen<br />

zu einer abweichenden Beurteilung führen.<br />

Hmbg BauO § 72 a Baubeginn<br />

(1) Mit der Bauausführung, der Beseitigung baulicher Anlagen oder mit der<br />

Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden,<br />

wenn<br />

1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist<br />

und<br />

2. die nach § 68 erforderlichen Bescheinigungen sowie die<br />

Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.<br />

(2) Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundfläche abgesteckt und<br />

seine Höhenlage festgelegt und gekennzeichnet sein.<br />

(3) Die Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnischen Nachweise sowie<br />

Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von<br />

Baubeginn an vorliegen.

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