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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(4) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des<br />

Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter<br />

Weise auf dem Baugrundstück dargestellt wird.<br />

(5) Besteht der begründete Verdacht, dass im Einzelfall von der<br />

Bodenbeschaffenheit eines Baugrundstücks für eine beabsichtigte bauliche<br />

Nutzung die in § 16 genannten Gefahren oder unzumutbaren<br />

Belästigungen ausgehen, kann die Bauaufsichtsbehörde einen Nachweis<br />

über deren Art und Umfang sowie über die gegebenenfalls zur<br />

Eingrenzung oder Beseitigung dieser Gefahren oder Belästigungen<br />

erforderlichen Maßnahmen verlangen.<br />

(6) Die Bauaufsichtsbehörde holt unverzüglich die Stellungnahmen der<br />

Behörden und Stellen ein, deren Zustimmung oder Einvernehmen zur<br />

Baugenehmigung erforderlich ist, deren Entscheidung wegen der<br />

Baugenehmigung entfällt oder deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben<br />

berührt wird.<br />

(7) 1 Die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Stellen sind innerhalb<br />

eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzugeben,<br />

soweit nicht andere Fristen durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind; sofern<br />

die für die fachliche Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu<br />

vervollständigen sind, beginnt die Frist mit dem Vorliegen der<br />

vervollständigten Unterlagen. 2 Geht die Stellungnahme nicht innerhalb<br />

der vorgeschriebenen Frist ein, so soll die Bauaufsichtsbehörde davon<br />

ausgehen, dass die von den Behörden und Stellen wahrzunehmenden<br />

öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht<br />

entgegenstehen. 3 Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der<br />

Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde oder<br />

sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist<br />

nach Satz 1 verweigert wird.<br />

Hmbg BauO § 71 Nachbarliche Belange<br />

(1) Die Belange der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der<br />

Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke<br />

(Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 und 3 zu berücksichtigen.<br />

(2) 1 Die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der<br />

Erbbauberechtigten des angrenzenden Grundstückes ist erforderlich bei<br />

Abweichungen von den Anforderungen:<br />

1. an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Absatz 5, soweit die Mindesttiefe<br />

von 2,50 m unterschritten werden soll; § 6 Absatz 6 Nummer 3 bleibt<br />

unberührt,<br />

2. an die Lage der <strong>Stand</strong>plätze für Abfallbehälter und Wertstoffbehälter,<br />

und zwar des § 43 Absatz 2, soweit der Mindestabstand zu Öffnungen von<br />

Aufenthaltsräumen auf angrenzenden Grundstücken unterschritten werden<br />

soll.<br />

2<br />

Satz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 genannten<br />

Anlagen in Vorgärten.<br />

(3) 1 Vor Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines<br />

Bebauungsplans oder vor Abweichungen von § 6 dieses <strong>Gesetze</strong>s beteiligt<br />

die Bauaufsichtsbehörde die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie<br />

Erbbauberechtigten angrenzender oder betroffener Grundstücke, wenn zu

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