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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Wegeverzeichnis einzutragen; dabei ist auch die Trägerin oder der Träger der<br />

Wegebaulast anzugeben, sofern dies nicht die Freie und Hansestadt Hamburg<br />

ist.<br />

Hmbg WG § 65 Übernahmepflicht für Unternehmensstraßen<br />

(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg hat unter den Voraussetzungen der<br />

Absätze 2 bis 4 die Wegebaulast für öffentliche Wege im Sinne des § 64<br />

zu übernehmen, soweit sie beim In-Kraft-Treten dieses <strong>Gesetze</strong>s einer<br />

anderen Person obliegt. 2 Der Weg ist innerhalb von fünf Jahren zu<br />

übernehmen, sofern die bisherige Trägerin bzw. der bisherige Träger der<br />

Wegebaulast schriftlich zur Übernahme auffordert. 3 Dies gilt nicht, wenn<br />

die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder eine andere Eisenbahn des<br />

öffentlichen Verkehrs im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes<br />

Trägerin der Wegebaulast ist.<br />

(2) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg muss Eigentümerin der Wegefläche<br />

sein oder werden. 2 § 14 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(3) 1 Der Weg muss nach den in Verträgen oder Straßenbaugenehmigungen<br />

festgelegten Bedingungen und Auflagen vollständig hergestellt sein. 2 Sind<br />

weitere Bestimmungen über die endgültige Herstellung des Weges<br />

vorbehalten worden, so muss auch diesen Bestimmungen genügt sein, es<br />

sei denn, dass die Wegeaufsichtsbehörde binnen eines Jahres nach<br />

schriftlicher Aufforderung durch die bisher Verpflichteten keine<br />

zusätzlichen Bedingungen oder Auflagen gemacht hat.<br />

(4) Der Weg muss bis zur Übernahme ordnungsgemäß unterhalten sein.<br />

(5) 1 Die Übernahme wird durch Bescheid gegenüber der bisherigen Trägerin<br />

bzw. dem bisherigen Träger der Wegebaulast ausgesprochen. 2 Sie ist<br />

öffentlich bekannt zu geben und wird mit Beginn des Rechnungsjahres<br />

wirksam, das auf die Bekanntgabe folgt.<br />

Hmbg WG § 66 Freiwillige Übernahme<br />

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Wegebaulast auch<br />

übernehmen, wenn sie dazu nach § 65 nicht verpflichtet ist.<br />

(2) 1 Die Übernahmeabsicht wird den Trägerinnen und Trägern der<br />

Wegebaulast, den Eigentümerinnen und Eigentümern der Wegeflächen<br />

und den Anliegerinnen und Anliegern mitgeteilt. 2 Die Betroffenen können<br />

innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat Einwendungen gegen die<br />

Übernahme erheben. 3 Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die<br />

Wegeaufsichtsbehörde über die Übernahme und über die Einwendungen<br />

durch Bescheid. 4 Im Bescheid ist der Zeitpunkt der Übernahme<br />

festzusetzen. 5 Die Übernahme ist öffentlich bekanntzugeben, wenn der<br />

Bescheid unanfechtbar geworden ist.<br />

(3) Zu dem in der Bekanntgabe bestimmten Zeitpunkt treten folgende<br />

Rechtswirkungen ein:<br />

1. Das Eigentum an dem Wege geht lastenfrei auf die Freie und<br />

Hansestadt Hamburg über, soweit es ihr nicht bereits zusteht.<br />

2. Die Freie und Hansestadt Hamburg wird Trägerin der Wegebaulast.<br />

(4) weggefallen

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