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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Fällen des § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der<br />

Verwaltungsgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann<br />

unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften<br />

erlassener Kostenfestsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.<br />

(3) 1 Festgesetzte Erschließungs- und Ausbaubeiträge verjähren in fünf<br />

Jahren, andere Zahlungsansprüche in drei Jahren. 2 Die Verjährung<br />

beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Zahlungsanspruch<br />

erstmals fällig geworden ist.<br />

(4) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des<br />

Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Verrentung,<br />

durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch<br />

Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch<br />

Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen<br />

Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch<br />

Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den<br />

Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der zuständigen Behörde<br />

nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen.<br />

(5) 1 Die Unterbrechung der Verjährung durch Zahlungsaufschub, durch<br />

Stundung, durch Verrentung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch<br />

Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine<br />

Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem Pfändungspfandrecht, einer<br />

Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung<br />

führt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen<br />

Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder<br />

durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den<br />

Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die<br />

Stundung, die Verrentung, die Aussetzung der Vollziehung oder der<br />

Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das<br />

Pfändungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges<br />

Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet<br />

ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan<br />

erfüllt oder hinfällig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das<br />

Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet<br />

wird. 2 Wird gegen die zuständige Behörde ein Anspruch geltend gemacht,<br />

so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht,<br />

bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.<br />

(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt<br />

eine neue Verjährungsfrist.<br />

(7) Durch die Verjährung erlischt der Anspruch mit seinen Nebenansprüchen;<br />

entrichtete Beträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.<br />

[§§ 64 - 70] ELFTER TEIL Überleitung<br />

Hmbg WG § 64 Vorhandene öffentliche Wege<br />

1 Die beim In-Kraft-Treten des <strong>Gesetze</strong>s vorhandenen Straßen, Wege und<br />

Plätze sind öffentliche Wege im Sinne dieses <strong>Gesetze</strong>s, wenn sie nach den<br />

bisherigen Rechtsvorschriften dem Gemeingebrauch als öffentliche Straßen,<br />

Wege oder Plätze gewidmet worden sind oder wenn für die Widmung die<br />

Rechtsvermutung der unvordenklichen Zeit besteht. 2 Sie sind in das

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