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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Wärmeschutz und zur Energieeinsparung sowie die Anforderungen an<br />

Rettungswege durch Prüfsachverständige für Bautechnik, die auf Grund<br />

der Verordnung nach § 81 Absatz 9 anerkannt sind, zu prüfen und zu<br />

bescheinigen.<br />

(3) 1 Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und<br />

baulichen Anlagen von mehr als 15 m Gesamthöhe ist die sichere<br />

Abbruchfolge durch einen Prüfsachverständigen zu bestätigen. 2 Sofern<br />

Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 an das zu beseitigende Gebäude<br />

angrenzen, ist deren <strong>Stand</strong>sicherheit durch einen Prüfsachverständigen zu<br />

bestätigen.<br />

(4) 1 Im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 werden die die<br />

<strong>Stand</strong>sicherheit, den Brandschutz, Wärmeschutz und Energieeinsparung<br />

betreffenden bautechnischen Nachweise sowie die Anforderungen an<br />

Rettungswege bauaufsichtlich geprüft. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann bei<br />

Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der<br />

<strong>Stand</strong>sicherheitsnachweise verzichten.<br />

Hmbg BauO § 69 Abweichungen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses<br />

<strong>Gesetze</strong>s und auf Grund dieses <strong>Gesetze</strong>s erlassenen Vorschriften zulassen,<br />

wenn<br />

1. sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und<br />

unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen<br />

Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen<br />

des § 3 Absatz 1, vereinbar sind oder<br />

2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.<br />

2<br />

§ 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

(2) 1 Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und<br />

Befreiungen nach § 31 BauGB oder von Abweichungen nach § 34<br />

Absatz 3 a BauGB ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu<br />

begründen. 2 Für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für<br />

Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht<br />

geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

Hmbg BauO § 70 Bauantrag, Bauvorlagen; Beteiligung anderer Stellen<br />

(1) Der Bauantrag ist unter Angabe, ob ein Verfahren nach § 61 oder nach<br />

§ 62 durchgeführt werden soll, bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.<br />

(2) 1 Der Eingang der vollzähligen Unterlagen ist innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Antragstellung zu bestätigen; sofern Unterlagen fehlen, sind diese zu<br />

benennen. 2 Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des<br />

Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen<br />

Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. 3 Bauvorlagen können<br />

nacheinander entsprechend dem Fortgang des Prüfverfahrens eingereicht<br />

werden.<br />

(3) 1 Weist der Bauantrag erhebliche Mängel auf, fordert die<br />

Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn zur Behebung der<br />

Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2 Werden die Mängel<br />

innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

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