27.02.2013 Aufrufe

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,<br />

2. ein Belag aus Betonplatten oder anderem gleichwertigen Material in<br />

mindestens 1,5 m Breite hergestellt ist,<br />

3. die übrigen Flächen mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt oder<br />

durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt sind,<br />

4. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die endgültige Herstellung von<br />

Teileinrichtungen nach § 48.<br />

(5) Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen und der Abschluss<br />

der Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6 von § 48 sind im Amtlichen<br />

Anzeiger bekannt zu machen.<br />

Hmbg WG § 50 Ablösung<br />

1 Die Freie und Hansestadt Hamburg kann die Ablösung des<br />

Erschließungsbeitrages im ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht<br />

zulassen. 2 Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen<br />

Höhe des Erschließungsbeitrages. 3 Die Ablösung ist durch öffentlichrechtlichen<br />

Vertrag zu vereinbaren. 4 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht<br />

nicht.<br />

[§§ 51 - 56] Zweiter Abschnitt Ausbaubeiträge<br />

Hmbg WG § 51 Erhebung des Ausbaubeitrages<br />

Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht<br />

gedeckten Aufwandes für die Erweiterung und Verbesserung der<br />

Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des BauGB und zum<br />

Ausgleich der dadurch den Eigentümerinnen und Eigentümern und den<br />

Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden Vorteile<br />

einen Ausbaubeitrag.<br />

Hmbg WG § 52 Umfang des Aufwandes für die Erweiterung und<br />

Verbesserung der Erschließungsanlagen<br />

(1) Der Aufwand nach § 51 umfasst die Kosten für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erweiterung der<br />

Erschließungsanlagen, soweit die Flächen für beitragsfähige Maßnahmen<br />

nach den Nummern 2 bis 4 erforderlich sind,<br />

2. die Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen einschließlich<br />

Straßenrinnen mit Ausnahme von Radfahrstreifen,<br />

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von<br />

a) Nebenflächen mit Ausnahme von Radwegen,<br />

b) Parkflächen, die Bestandteil von Straßen oder Plätzen sind,<br />

c) Beleuchtungseinrichtungen,<br />

d) Einrichtungen, die der Entwässerung von Erschließungsanlagen dienen,<br />

4. die Erweiterung und Verbesserung von nicht befahrbaren Wegen im<br />

Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB.<br />

(2) Der Aufwand nach Absatz 1 umfasst auch den Wert der von der Freien<br />

und Hansestadt Hamburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im<br />

Zeitpunkt der Bereitstellung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!