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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(4) Sind für ein Grundstück unterschiedliche Nutzungen zulässig, so bestimmt<br />

sich der Nutzungsfaktor nach der zulässigen Nutzungsart, für die in<br />

Absatz 1 der höchste Nutzungsfaktor vorgesehen ist.<br />

Hmbg WG § 48 Kostenspaltung<br />

Der Erschließungsbeitrag kann selbständig erhoben werden für<br />

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage,<br />

2. die erstmalige Herstellung der Fahrbahnen,<br />

3. die erstmalige Herstellung der Nebenflächen,<br />

4. die erstmalige Herstellung der Parkflächen,<br />

5. die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Beleuchtung der<br />

Erschließungsanlage,<br />

6. die erstmalige Herstellung der Einrichtungen für die Entwässerung der<br />

Erschließungsanlage.<br />

Hmbg WG § 49 Merkmale der endgültigen Herstellung<br />

(1) 1 Straßen, befahrbare Wege und Plätze sind endgültig hergestellt, wenn<br />

ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen<br />

oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht und die<br />

Flächen mindestens mit einer Fahrbahn versehen und Beleuchtungs- und<br />

Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind. 2 Für sie gelten ferner<br />

folgende Merkmale:<br />

1. Fahrbahnen und Parkflächen müssen mit einer festen Decke aus<br />

Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster oder anderem<br />

gleichwertigen Material versehen und gegen die übrigen Flächen durch<br />

Bordsteine, Straßenrinnen oder Trennstreifen abgegrenzt sein;<br />

2. Nebenflächen müssen<br />

a) als Radwege mit einer festen Decke aus Asphalt, Beton oder anderem<br />

gleichwertigen Material versehen sein,<br />

b) als Grünanlagen durch Bepflanzung oder Einsaat gärtnerisch angelegt<br />

sein,<br />

c) als offene Entwässerungseinrichtungen in Form eines Grabens, einer<br />

Mulde oder Rinne ausgebildet sein und eine naturnahe Profilsicherung aus<br />

Rasen, Bepflanzung, Steinschüttung oder anderem gleichwertigen Material<br />

aufweisen,<br />

d) im Übrigen mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt sein.<br />

(2) Mischflächen im Sinne von § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind endgültig<br />

hergestellt, wenn<br />

1. ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen<br />

oder an diesen eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten besteht,<br />

2. eine feste Decke aus Asphalt, Beton, Reihensteinpflaster, Kleinpflaster<br />

oder anderem gleichwertigen Material in einer für das Befahren mit<br />

Kraftfahrzeugen geeigneten Breite hergestellt ist und die übrigen Flächen<br />

mindestens mit gewalzter Schlacke befestigt oder durch Bepflanzung oder<br />

Einsaat gärtnerisch angelegt sind,<br />

3. Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen hergestellt sind.<br />

(3) Nicht befahrbare Wege im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB<br />

sind endgültig hergestellt, wenn<br />

1. ihre Flächen im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehen

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