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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Hmbg WG § 46 Ermittlung des beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwandes<br />

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird vorbehaltlich des<br />

Absatzes 2 nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.<br />

(2) 1 Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung<br />

der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) wird<br />

nach Einheitssätzen ermittelt. 2 Die Höhe der Einheitssätze wird durch<br />

besonderes Gesetz bestimmt.<br />

(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt 10 vom Hundert des<br />

beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.<br />

Hmbg WG § 47 Verteilung des beitragsfähigen<br />

Erschließungsaufwandes<br />

(1) Der um den Anteil der Freien und Hansestadt Hamburg gekürzte<br />

beitragsfähige Erschließungsaufswand ist auf die durch die<br />

Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke in dem Verhältnis zu<br />

verteilen, in dem die Produkte aus Grundstücksflächen und<br />

Nutzungsfaktoren zueinander stehen.<br />

(2) Bei Erschließungsanlagen, an denen nur eine einheitliche bauliche oder<br />

eine einheitliche sonstige Nutzung zulässig ist, ist der gekürzte<br />

beitragsfähige Aufwand abweichend von Absatz 1 im Verhältnis der<br />

Grundstücksflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen.<br />

Hmbg WG § 47 a Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen<br />

(1) 1 Bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für<br />

Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 1 BauGB ist<br />

für Grundstücke, die von mehr als einer dieser Erschließungsanlagen<br />

erschlossen werden und für die der Nutzungsfaktor 1,2 bis 1,6 beträgt, die<br />

nach § 47 anzusetzende Grundstücksfläche um 40 vom Hundert,<br />

höchstens jedoch um 600 m 2 , zu vermindern. 2 Satz 1 gilt für die<br />

Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für<br />

Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 BauGB<br />

entsprechend.<br />

(2) 1 Die Beitragsminderung nach Absatz 1 findet auf ausschließlich gewerblich<br />

genutzte Grundstücke keine Anwendung. 2 Als gewerbliche Nutzung gilt<br />

auch die Berufsausübung freiberuflich Tätiger.

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