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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) 1 Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 (langfristige Sperrung) kann die<br />

anteilige Deckung der notwendigen Betriebskosten beansprucht werden.<br />

2 Die anteilige Kostendeckung bemisst sich nach dem Umfang, in dem der<br />

Umsatz gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre<br />

vor dem Beginn der Bauarbeiten zurückgegangen ist. 3 Außerdem kann die<br />

Erstattung notwendiger Mehraufwendungen beansprucht werden, die ohne<br />

die Beschränkung der Wegenutzung nicht eingetreten wären. 4 Das<br />

betroffene Unternehmen hat den Nachweis zu führen, dass der<br />

Umsatzrückgang und die Mehraufwendungen durch die Beschränkung der<br />

Wegenutzung verursacht worden sind. 5 Die Entschädigung wird<br />

monatlich, beginnend mit dem Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2,<br />

gezahlt; sie wird bis zum Ablauf des dritten vollen Monats geleistet,<br />

nachdem die Beschränkung der Wegenutzung weggefallen ist.<br />

Hmbg WG § 40 Anspruchsgrenzen<br />

(1) Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 38 und 39 entfällt insoweit, als<br />

der Nachteil durch bauliche Maßnahmen hätte vermieden oder<br />

ausgeglichen werden können, deren Vornahme die<br />

Entschädigungspflichtigen angeboten und die Entschädigungsberechtigten<br />

abgelehnt oder verhindert haben.<br />

(2) Der Entschädigungsanspruch nach § 39 gilt als nicht geltend gemacht,<br />

solange die erforderliche Prüfung des Betriebes und der Bücher des<br />

entschädigungsberechtigten Unternehmens verhindert wird.<br />

(3) Die §§ 38 und 39 gelten nicht gegenüber Bahnunternehmen sowie<br />

Eigentümerinnen und Eigentümern und Benutzerinnen und Benutzern von<br />

Bahnanlagen und oberirdischen Gewässern bei Arbeiten an<br />

Kreuzungsbauwerken.<br />

Hmbg WG § 41 Entschädigung bei Sondernutzungen<br />

1 Entfällt eine Sondernutzung durch Entwidmung (§ 7 Absatz 5), so besteht ein<br />

Entschädigungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf<br />

rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte. 2 Das gilt nicht, sofern die<br />

Sondernutzung auf § 19 Absatz 5 oder auf Rechtsvorschriften des Bundes<br />

beruht, nach denen die Trägerin der Wegebaulast zur Einräumung der<br />

Sondernutzung verpflichtet ist; Verträge nach § 19 Absatz 5 bleiben unberührt.<br />

Hmbg WG § 42 Entschädigung der Duldungspflichtigen<br />

(1) Sind Einwirkungen auf ein Grundstück zu dulden, so kann im Falle des<br />

1. § 21 Absatz 1 Nummer 2 bei Schäden an Sachen,<br />

2. § 21 Absatz 1 Nummer 3 bei erheblichen Beeinträchtigungen des<br />

Zutritts von Licht und Luft oder des Zugangs zum Grundstück<br />

eine angemessene Entschädigung verlangt werden, sofern die Trägerin<br />

der Wegebaulast die Einwirkungen nicht unverzüglich beseitigt.<br />

(2) Verursacht das Anbringen von Einrichtungen nach § 21 Absatz 3 Schäden<br />

auf dem Grundstück oder an den darauf errichteten Bauanlagen, so haben<br />

die Duldungspflichtigen Anspruch auf Beseitigung der Schäden oder<br />

Erstattung der Kosten der hierfür notwendigen Maßnahmen.

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