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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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die Verschmutzung ohne vorherige Ankündigung kostenpflichtig selbst<br />

beseitigen oder beseitigen lassen.<br />

[§§ 37 - 43] ACHTER TEIL Entschädigung<br />

Hmbg WG § 37 Entschädigungsanspruch<br />

Für Folgen, die sich aus den Vorschriften dieses <strong>Gesetze</strong>s, aus den auf dieses<br />

Gesetz gestützten rechtmäßigen Maßnahmen oder aus der Ausübung von<br />

Befugnissen nach diesem Gesetz ergeben, wird Entschädigung gewährt, soweit<br />

es in den §§ 38 bis 43 bestimmt ist.<br />

Hmbg WG § 38 Dauernde Beeinträchtigungen<br />

(1) 1 Die Anliegerinnen und Anlieger eines öffentlichen Weges haben Anspruch<br />

auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Absatzes 2, wenn durch<br />

die Wegeaufsichtsbehörde<br />

1. der Weg entwidmet oder verändert wird, insbesondere in seiner<br />

Höhenlage,<br />

2. die Benutzung des Weges dauernd eingeschränkt wird oder<br />

3. der Anliegergebrauch oder die Überfahrbefugnis in sonstiger Weise<br />

entzogen oder dauernd eingeschränkt wird<br />

und dadurch eine wirtschaftlich angemessene Nutzung oder Benutzung<br />

des Grundstücks oder der baulichen Anlagen unmöglich gemacht oder<br />

wesentlich erschwert wird. 2 Satz 1 gilt auch für Personen, die in Ausübung<br />

eines Rechts auf dem Grundstück bauliche Anlagen errichtet haben.<br />

(2) Eine Entschädigung wird nur gewährt<br />

1. für Wertminderungen des Grundstücks und der baulichen Anlagen,<br />

höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der erforderlich ist, um eine<br />

wirtschaftlich angemessene Nutzung des Grundstücks oder der baulichen<br />

Anlagen zu ermöglichen;<br />

2. für Wertminderungen eines die Anliegereigenschaft begründenden<br />

Erbbaurechts oder Nießbrauchs, höchstens jedoch bis zu dem Betrag, der<br />

erforderlich ist, um ein entsprechendes Nutzungsverhältnis an einem<br />

anderen Grundstück zu begründen.<br />

Hmbg WG § 39 Vorübergehende Beeinträchtigungen<br />

(1) Für die Beeinträchtigung der Wegenutzung vor einem eingerichteten<br />

Gewerbebetrieb, der rechtmäßig schon bei Beginn der Bauarbeiten<br />

betrieben wurde, durch Baumaßnahmen wird Entschädigung nach<br />

Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt, wenn die Beeinträchtigung<br />

1. die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet oder<br />

2. länger als 3 Jahre dauert.<br />

(2) 1 Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 (Existenzgefährdung) kann<br />

Entschädigung in der Höhe beansprucht werden, die erforderlich ist, um<br />

bei Anspannung der eigenen Kräfte und Anpassungsmöglichkeiten des<br />

Unternehmers seine wirtschaftliche Existenz vor der Vernichtung zu<br />

bewahren. 2 Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der gleiche Erfolg<br />

durch wirtschaftlich sinnvolle Kredithilfen der Entschädigungspflichtigen<br />

erzielt werden kann.

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