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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(3) Die Reinigung durch die Trägerin der Wegebaulast oder die Stadtreinigung<br />

entfällt, soweit sie nach den folgenden Bestimmungen anderen Personen<br />

obliegt.<br />

Hmbg WG § 29 Reinigung durch die Anliegerinnen und Anlieger<br />

(1) 1 Zu Reinigung der Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger<br />

verpflichtet. 2 Gehwege im Sinne der Vorschriften des Siebenten Teils sind<br />

alle öffentlichen, dem Fußgänger- oder Fahrradverkehr dienenden, von<br />

der Fahrbahn baulich abgesetzte Wegeanlagen in geschlossener Ortslage.<br />

(2) Fußgängerzonen und Wohnwege sind den Gehwegen nach Absatz 1<br />

gleichgestellt.<br />

(3) Die Wege sind auf der gesamten, die Anliegereigenschaft der<br />

Reinigungsverpflichteten begründenden Strecke in voller Breite, bei<br />

Anlagen nach Absatz 2 jedoch nur bis zur Mitte, zu reinigen.<br />

(4) Bei juristischen Personen trifft die Verpflichtung die zur gesetzlichen<br />

Vertretung berufenen Personen, bei den<br />

Wohnungseigentumsgemeinschaften die nach den §§ 20 und 26 des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzblatt I<br />

Seiten 175, 209), zuletzt geändert am 5. Oktober 1994<br />

(Bundesgesetzblatt I Seiten 2911, 2926), mit der Verwaltung<br />

beauftragten Personen.<br />

(5) 1 Eine geschlossene Ortslage ist vorhanden, wenn die Grundstücke<br />

überwiegend im räumlichen Zusammenhang bebaut sind. 2 Einzelne<br />

unbebaute Grundstücke, wie Bauplätze, Lagerplätze, Gärten,<br />

Grünanlagen, unterbrechen den Zusammenhang nicht.<br />

(6) 1 Die Pflicht zur Reinigung nach Absatz 1 besteht nicht, soweit<br />

Wasserläufe, Bahnkörper mit Ausnahme von Bahnhöfen oder sonstigen<br />

Bahnanlagen mit Zu- und Abgangsverkehr, öffentliche Grün- und<br />

Erholungsanlagen sowie landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich<br />

genutzte, nicht Wohnzwecken dienende Flächen an die zu reinigenden<br />

Wegestrecken grenzen. 2 Befinden sich derartige Nutzungen an einer Seite<br />

des Weges, so entfällt die Reinigungspflicht nur auf dieser.<br />

Hmbg WG § 30 Umfang und Häufigkeit der regelmäßigen Reinigung<br />

(1) 1 Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Beseitigung von Laub, Unrat<br />

und sonstigen Verschmutzungen. 2 Der Kehricht ist aufzunehmen und von<br />

den öffentlichen Wegen wegzuschaffen; er darf nicht auf oder in andere<br />

Bestandteile der öffentlichen Wege verbracht werden.<br />

(2) Die Reinigungshäufigkeit ist den örtlichen Erfordernissen anzupassen.<br />

Hmbg WG § 31 Öffentlicher Reinigungsdienst<br />

(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg oder die Stadtreinigung nach<br />

Maßgabe des Stadtreinigungsgesetzes reinigen von den in § 29 Absätze 1<br />

und 2 genannten Anlagen in Erfüllung der den Reinigungspflichtigen<br />

obliegenden Reinigung diejenigen, die in einem<br />

Wegereinigungsverzeichnis aufgeführt sind (öffentlicher<br />

Reinigungsdienst). 2 Vom öffentlichen Reinigungsdienst ausgenommen

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