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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Enteignungsbehörde auf Antrag der Trägerin der Wegebaulast oder des<br />

Berechtigten die Entschädigung fest. 3 Vor der Entscheidung sind die<br />

Beteiligten zu hören.<br />

Hmbg WG § 22 Veränderungsverbot<br />

(1) Öffentliche Wege dürfen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde<br />

verändert, insbesondere aufgegraben werden.<br />

(2) 1 Muss wegen der Aufgrabung ein öffentlicher Weg gesperrt oder der<br />

Verkehr beschränkt oder umgeleitet werden, so kann die Freie und<br />

Hansestadt Hamburg von den Antragstellenden die Erstattung aller Kosten<br />

verlangen, die ihr im Zusammenhang hiermit entstehen. 2 § 19 Absatz 3<br />

Satz 2 findet entsprechende Anwendung.<br />

(3) 1 Diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst<br />

haben, sind verpflichtet, den Wegekörper bis zur endgültigen<br />

Wiederherstellung des öffentlichen Weges durch die Trägerin der<br />

Wegebaulast in einer ersten Baustufe vorläufig herzurichten. 2 Die<br />

Trägerin der Wegebaulast kann ihnen, auch unter Verzicht auf eine<br />

vorausgehende erste Baustufe, die endgültige Wiederherstellung des<br />

öffentlichen Weges gestatten. 3 In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die<br />

technischen und fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast<br />

erfüllt werden und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.<br />

(4) 1 Die Kosten der Wiederherstellung einschließlich erforderlicher<br />

Nachbesserungen tragen diejenigen, die die Veränderung vorgenommen<br />

oder sie veranlasst haben, als Gesamtschuldner. 2 § 19 Absatz 3 Satz 2<br />

findet entsprechende Anwendung. 3 Für Fahrbahnen ist ein pauschaler<br />

Nachbesserungszuschlag zu erheben. 4 Der Nachbesserungszuschlag<br />

bemisst sich nach der von der Veränderung in Anspruch genommenen<br />

Fahrbahnfläche.<br />

(5) 1 Der Senat wird ermächtigt, pauschale Nachbesserungszuschläge durch<br />

Rechtsverordnung festzulegen und festzuschreiben, um solche Kosten für<br />

aufgrabungsbedingte Mängel der Fahrbahn auszugleichen, die nicht oder<br />

nicht ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand bestimmten Verursachern<br />

oder Verursacherinnen angelastet werden können”. 2 Durch den<br />

Nachbesserungszuschlag wird auch der Verwaltungsaufwand abgegolten.<br />

3 4<br />

§ 62 Absatz 2 findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung kann<br />

bestimmt werden, dass Nachbesserungszuschläge nach festen Sätzen<br />

oder gestaffelt erhoben werden.<br />

Hmbg WG § 23 Schutz der öffentlichen Wege<br />

(1) Die öffentlichen Wege dürfen weder verunreinigt noch beschädigt werden.<br />

(2) Es ist unzulässig, auf den an öffentlichen Wegen angrenzenden<br />

Grundstücken<br />

1. ohne ausreichende Sicherung des Weges Aufschüttungen,<br />

Aufgrabungen oder sonstige Bodenveränderungen vorzunehmen;<br />

2. ohne Schutzvorrichtungen Einfriedigungen mit Stacheldraht<br />

anzubringen;<br />

3. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Beschädigung des

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