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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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[§§ 20 - 27] SECHSTER TEIL Wegeordnung<br />

Hmbg WG § 20 Benennung und Kennzeichnung<br />

(1) Die öffentlichen Wege werden vom Senat benannt und von der<br />

Wegeaufsichtsbehörde entsprechend gekennzeichnet, sobald dies in<br />

öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und<br />

Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist.<br />

(2) 1 Unter denselben Voraussetzungen werden für die Gebäude und sonstigen<br />

Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde<br />

Hausnummern festgesetzt. 2 Kleingartengelände und dessen Parzellen sind<br />

nach Anweisung der Wegeaufsichtsbehörde zu kennzeichnen.<br />

Hmbg WG § 21 Duldungspflichten<br />

(1) Einwirkungen auf Grundstücke sind zu dulden, wenn sie von öffentlichen<br />

Wegen ausgehen und sich ergeben aus<br />

1. der Ausübung des Gemeingebrauchs oder des Anliegergebrauchs;<br />

2. Arbeiten auf, über oder unter den Wegen;<br />

3. der Ausübung von Sondernutzungen für den öffentlichen Nahverkehr,<br />

zum Betrieb von Fernmeldeanlagen, für die Versorgung mit Elektrizität,<br />

Gas, Wärme und Wasser und soweit die Trägerin der Wegebaulast nach<br />

anderen Vorschriften zur Duldung der Sondernutzung verpflichtet ist.<br />

(2) Im Übrigen werden bürgerlich-rechtliche Ansprüche gegen die<br />

einwirkenden Personen nicht ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Das Anbringen von Wegenamen, Hausnummern, Feuer- und<br />

Polizeimeldern, Halte- und Schaltvorrichtungen und Leitungen für die<br />

Beleuchtung der öffentlichen Wege sowie von Hinweisschildern des<br />

öffentlichen Versorgungsnetzes ist zu dulden. 2 Vor dem Anbringen sind<br />

die Anliegerinnen und Anlieger zu benachrichtigen.<br />

(4) 1 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte<br />

haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige<br />

Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich<br />

der Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch<br />

die Trägerin der Wegebaulast oder von ihr Beauftragte zu dulden.<br />

2<br />

Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten<br />

werden. 3 Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume<br />

während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.<br />

(5) 1 Die Absicht, Arbeiten im Sinne des Absatzes 4 auszuführen, ist den<br />

Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den sonstigen<br />

Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher durch die Trägerin<br />

der Wegebaulast bekannt zu geben. 2 Sind die Betroffenen von Person<br />

nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in<br />

angemessener Frist nicht ermitteln, so kann die Benachrichtigung durch<br />

Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger erfolgen.<br />

(6) 1 Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 4 einer Eigentümerin oder<br />

einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare<br />

Vermögensnachteile, so hat die Trägerin der Wegebaulast eine<br />

angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2 Kommt eine Einigung<br />

über die Geldentschädigung nicht zu <strong>Stand</strong>e, setzt die

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