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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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Grundstücks benutzen, soweit nicht diese Benutzung den Gemeingebrauch<br />

dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Wegekörper<br />

eingreift. 2 Sie haben Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs zu dulden, die<br />

sich aus einer zeitweiligen Beschränkung oder Aufhebung des<br />

Gemeingebrauchs oder aus einer Sondernutzung ergeben.<br />

Hmbg WG § 18 Überfahrten<br />

(1) 1 Die Anliegerinnen und Anlieger dürfen Wegeflächen, die nicht zum<br />

Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der<br />

Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen.<br />

2<br />

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn das Überfahren in<br />

Bebauungsplänen ausgeschlossen worden ist oder den Gemeingebrauch<br />

erheblich beeinträchtigen würde oder wenn bei Wegen auf<br />

Hochwasserschutzanlagen Gründe des Hochwasserschutzes<br />

entgegenstehen. 3 In der Erlaubnis wird die Lage der Überfahrt und die Art<br />

ihrer Ausführung nach den Anforderungen des Verkehrs bestimmt.<br />

(2) 1 Die Erlaubnis darf widerrufen oder geändert werden, wenn die<br />

Verkehrsverhältnisse oder der Zustand der öffentlichen Wege dies<br />

erfordern. 2 Eine Änderung ist auch zulässig, wenn die Art der Benutzung<br />

durch die Anliegerinnen und Anlieger dies notwendig macht.<br />

(3) Die Überfahrt wird von der Trägerin der Wegebaulast hergestellt,<br />

unterhalten, geändert und beseitigt.<br />

(4) 1 Die Anliegerinnen und Anlieger tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt<br />

hergestellt oder infolge der Benutzung des anliegenden Grundstücks<br />

geändert wird. 2 Sie tragen die Kosten, wenn eine Überfahrt nach Widerruf<br />

der Erlaubnis beseitigt wird. 3 Im Übrigen werden die Kosten von der<br />

Trägerin der Wegebaulast getragen. 4 Wird die Überfahrt geändert oder<br />

beseitigt, wird der Wert etwa anfallender Baustoffe den Anliegerinnen und<br />

Anliegern erstattet, sofern die Überfahrt weniger als zwei Jahre bestanden<br />

hat.<br />

(5) 1 Die Kosten nach Absatz 4 schulden diejenigen, die im Zeitpunkt der<br />

Bekanntgabe des Kostenbescheides Anliegerinnen oder Anlieger sind. 2 Ist<br />

die Herstellung, Änderung oder Beseitigung der Überfahrt beantragt<br />

worden, schuldet die Kosten daneben auch die antragstellende Person.<br />

3<br />

Mehrere Kostenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.<br />

(6) weggefallen<br />

Hmbg WG § 19 Sondernutzungen<br />

(1) 1 Jede Benutzung der öffentlichen Wege, die ihren Gebrauch durch andere<br />

dauernd ausschließt oder in den Wegekörper eingreift oder über die<br />

Teilnahme am allgemeinen öffentlichen Verkehr (Gemeingebrauch) oder<br />

den Anliegergebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung. 2 Sie bedarf der<br />

Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde. 3 Ein Anspruch auf die Erlaubnis oder<br />

auf eine erneute Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. 4 Sie kann erteilt<br />

werden, wenn<br />

1. die Sicherheit des Verkehrs nicht eingeschränkt und die Leichtigkeit des<br />

Verkehrs nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird,<br />

2. der Gemeingebrauch entweder nicht unverhältnismäßig eingeschränkt

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