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RA-MICRO E-Gesetze: Hamburgisches Landesrecht / Stand: 01.02.10

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(5) 1 Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer<br />

Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer<br />

Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der<br />

örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches<br />

angezeigt ist. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser<br />

Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme durch Sachkundige<br />

abhängig machen. 3 Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch<br />

einzutragen. 4 In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden,<br />

dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung<br />

im Sinne des § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist.<br />

(6) 1 Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige<br />

Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den<br />

Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen<br />

Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere<br />

weil die Betriebssicherheit oder <strong>Stand</strong>sicherheit nicht oder nicht mehr<br />

gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen<br />

wird. 2 Wird die Aufstellung oder der Gebrauch auf Grund von Mängeln am<br />

Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. 3 Wenn<br />

innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäße Zustände nicht<br />

hergestellt worden sind, ist das Prüfbuch einzuziehen und der<br />

Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, die das Prüfbuch ausgestellt hat.<br />

(7) 1 Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und von Besuchern<br />

betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden,<br />

kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus<br />

Gründen der Sicherheit weitere Besichtigungen und Nachabnahmen<br />

durchführen. 2 Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch<br />

einzutragen.<br />

(8) § 70 Absätze 1 bis 3 und § 78 Absätze 1 und 4 gelten entsprechend.<br />

Hmbg BauO § 67 Bauvorlageberechtigung<br />

(1) 1 Bauvorlagen für das nicht verfahrensfreie Errichten und Ändern von<br />

Vorhaben müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem<br />

Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben<br />

sein. 2 Dies gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften<br />

mit anderer Ausbildung als nach den Absätzen 2 bis 5 verfasst werden.<br />

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. auf Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom 11. April 2006<br />

(HmbGVBl. S. 157) in der jeweils geltenden Fassung die<br />

Berufsbezeichnung “Architektin” oder “Architekt” zu führen berechtigt ist,<br />

2. in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und<br />

bauvorlageberechtigten Ingenieure nach § 15 des Hamburgischen<br />

<strong>Gesetze</strong>s über das Ingenieurwesen vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl.<br />

S. 321), zuletzt geändert am 18. November 2008 (HmbGVBl. S. 384,<br />

387), in der jeweils geltenden Fassung, oder in der entsprechenden Liste<br />

eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder<br />

3. auf Grund des Hamburgischen <strong>Gesetze</strong>s über das Ingenieurwesen als<br />

Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau<br />

oder Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung “Ingenieurin” oder<br />

“Ingenieur” führen darf, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei

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